§ 28 SHG (weggefallen)

Steiermärkisches Sozialhilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsZum Ersatz des Aufwandes gegenüber dem Sozialhilfeträger sind, soweit in Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, verpflichtet:Zum Ersatz des Aufwandes gegenüber dem Sozialhilfeträger sind, soweit in Absatz 2, nicht anderes bestimmt ist, verpflichtet:
    1. 1.Ziffer einsdie Hilfeempfängerin/der Hilfeempfänger aus ihrem/seinem Vermögen;
    2. 2.Ziffer 2die Erbinnen/Erben der Hilfeempfängerin/des Hilfeempfängers bis zur Höhe des Wertes des Nachlasses;
    3. 3.Ziffer 3Dritte, soweit die Hilfeempfängerin/der Hilfeempfänger ihnen gegenüber Rechtsansprüche oder Forderungen hat, ausgenommen Rechtsansprüche nach § 947 ABGB, Schmerzengeldansprüche sowie Unterhaltsansprüche nach bürgerlichem Recht, und der Sozialhilfeträger die Abtretung in Anspruch nimmt. Damit gehen Ansprüche der Hilfeempfängerin/des Hilfeempfängers gegenüber Dritten im Ausmaß der Hilfeleistung auf den Sozialhilfeträger über. Der Übergang erfolgt mit Verständigung der/des verpflichteten Dritten;Dritte, soweit die Hilfeempfängerin/der Hilfeempfänger ihnen gegenüber Rechtsansprüche oder Forderungen hat, ausgenommen Rechtsansprüche nach Paragraph 947, ABGB, Schmerzengeldansprüche sowie Unterhaltsansprüche nach bürgerlichem Recht, und der Sozialhilfeträger die Abtretung in Anspruch nimmt. Damit gehen Ansprüche der Hilfeempfängerin/des Hilfeempfängers gegenüber Dritten im Ausmaß der Hilfeleistung auf den Sozialhilfeträger über. Der Übergang erfolgt mit Verständigung der/des verpflichteten Dritten;
    4. 4.Ziffer 4Personen im Sinne des § 28a;Personen im Sinne des Paragraph 28 a, ;,
    5. 5.Ziffer 5die Hilfeempfängerin/der Hilfeempfänger aus ihrem/seinem Einkommen für den Zeitraum des Aufenthaltes in einer stationären Einrichtung bei einer Leistung gemäß § 13;die Hilfeempfängerin/der Hilfeempfänger aus ihrem/seinem Einkommen für den Zeitraum des Aufenthaltes in einer stationären Einrichtung bei einer Leistung gemäß Paragraph 13 ;,
    6. 6.Ziffer 6die Hilfeempfängerin/der Hilfeempfänger aus ihrem/seinem Einkommen einschließlich des Pflegegeldes für eine Leistung gemäß § 9.die Hilfeempfängerin/der Hilfeempfänger aus ihrem/seinem Einkommen einschließlich des Pflegegeldes für eine Leistung gemäß Paragraph 9,
  2. (2)Absatz 2Ein Zugriff auf das Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen, deren Angehörigen, Erbinnen/Erben und Geschenknehmer/inne/n zur Abdeckung der Pflegekosten gemäß § 13 Abs. 1 ist unzulässig.Ein Zugriff auf das Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen, deren Angehörigen, Erbinnen/Erben und Geschenknehmer/inne/n zur Abdeckung der Pflegekosten gemäß Paragraph 13, Absatz eins, ist unzulässig.

Anm§ 28 SHG seit 31.12.2024 weggefallen.: in der Fassung LGBl. Nr. 47/2004, LGBl. Nr. 46/2008, LGBl. Nr. 113/2008, LGBl. Nr. 14/2011, LGBl. Nr. 64/2011, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 157/2013, LGBl. Nr. 64/2014, LGBl. Nr. 47/2018, LGBl. Nr. 51/2021Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2004,, Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 2008,, Landesgesetzblatt Nr. 113 aus 2008,, Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 157 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2021,

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz einsZum Ersatz des Aufwandes gegenüber dem Sozialhilfeträger sind, soweit in Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, verpflichtet:Zum Ersatz des Aufwandes gegenüber dem Sozialhilfeträger sind, soweit in Absatz 2, nicht anderes bestimmt ist, verpflichtet:
    1. 1.Ziffer einsdie Hilfeempfängerin/der Hilfeempfänger aus ihrem/seinem Vermögen;
    2. 2.Ziffer 2die Erbinnen/Erben der Hilfeempfängerin/des Hilfeempfängers bis zur Höhe des Wertes des Nachlasses;
    3. 3.Ziffer 3Dritte, soweit die Hilfeempfängerin/der Hilfeempfänger ihnen gegenüber Rechtsansprüche oder Forderungen hat, ausgenommen Rechtsansprüche nach § 947 ABGB, Schmerzengeldansprüche sowie Unterhaltsansprüche nach bürgerlichem Recht, und der Sozialhilfeträger die Abtretung in Anspruch nimmt. Damit gehen Ansprüche der Hilfeempfängerin/des Hilfeempfängers gegenüber Dritten im Ausmaß der Hilfeleistung auf den Sozialhilfeträger über. Der Übergang erfolgt mit Verständigung der/des verpflichteten Dritten;Dritte, soweit die Hilfeempfängerin/der Hilfeempfänger ihnen gegenüber Rechtsansprüche oder Forderungen hat, ausgenommen Rechtsansprüche nach Paragraph 947, ABGB, Schmerzengeldansprüche sowie Unterhaltsansprüche nach bürgerlichem Recht, und der Sozialhilfeträger die Abtretung in Anspruch nimmt. Damit gehen Ansprüche der Hilfeempfängerin/des Hilfeempfängers gegenüber Dritten im Ausmaß der Hilfeleistung auf den Sozialhilfeträger über. Der Übergang erfolgt mit Verständigung der/des verpflichteten Dritten;
    4. 4.Ziffer 4Personen im Sinne des § 28a;Personen im Sinne des Paragraph 28 a, ;,
    5. 5.Ziffer 5die Hilfeempfängerin/der Hilfeempfänger aus ihrem/seinem Einkommen für den Zeitraum des Aufenthaltes in einer stationären Einrichtung bei einer Leistung gemäß § 13;die Hilfeempfängerin/der Hilfeempfänger aus ihrem/seinem Einkommen für den Zeitraum des Aufenthaltes in einer stationären Einrichtung bei einer Leistung gemäß Paragraph 13 ;,
    6. 6.Ziffer 6die Hilfeempfängerin/der Hilfeempfänger aus ihrem/seinem Einkommen einschließlich des Pflegegeldes für eine Leistung gemäß § 9.die Hilfeempfängerin/der Hilfeempfänger aus ihrem/seinem Einkommen einschließlich des Pflegegeldes für eine Leistung gemäß Paragraph 9,
  2. (2)Absatz 2Ein Zugriff auf das Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen, deren Angehörigen, Erbinnen/Erben und Geschenknehmer/inne/n zur Abdeckung der Pflegekosten gemäß § 13 Abs. 1 ist unzulässig.Ein Zugriff auf das Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen, deren Angehörigen, Erbinnen/Erben und Geschenknehmer/inne/n zur Abdeckung der Pflegekosten gemäß Paragraph 13, Absatz eins, ist unzulässig.

Anm§ 28 SHG seit 31.12.2024 weggefallen.: in der Fassung LGBl. Nr. 47/2004, LGBl. Nr. 46/2008, LGBl. Nr. 113/2008, LGBl. Nr. 14/2011, LGBl. Nr. 64/2011, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 157/2013, LGBl. Nr. 64/2014, LGBl. Nr. 47/2018, LGBl. Nr. 51/2021Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2004,, Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 2008,, Landesgesetzblatt Nr. 113 aus 2008,, Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 157 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2021,

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