§ 29 SHG (weggefallen)

Steiermärkisches Sozialhilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie zwangsweise Einbringung von Ersatzansprüchen hat nur soweit zu erfolgen, als hiedurch der Lebensbedarf des Ersatzflichtigen und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht gefährdet wird.
  2. (2)Absatz 2Erhält der Sozialhilfeempfänger Erträgnisse aus einem Vermögen, so kann auf die zwangsweise Heranziehung dieses Vermögens des Ersatzpflichtigen dann verzichtet werden, wenn dadurch der Lebensbedarf zum Teil gedeckt wird.
  3. (3)Absatz 3Ersatzansprüche können nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Hilfe geleistet worden ist, fünf Jahre verstrichen sind. Ersatzansprüche, die in dieser Zeit nicht oder nicht zur Gänze geltend gemacht werden konnten, erlöschen in diesem Ausmaß.
  4. (4)Absatz 4Ersatzansprüche, die gemäß § 5 Abs. 4 sichergestellt wurden, unterliegen nicht der Verjährung.Ersatzansprüche, die gemäß Paragraph 5, Absatz 4, sichergestellt wurden, unterliegen nicht der Verjährung.

Anm§ 29 SHG seit 31.12.2024 weggefallen.: in der Fassung LGBl. Nr. 47/2004, LGBl. Nr. 20/2017Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2004,, Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2017,

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 11.02.2017 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz einsDie zwangsweise Einbringung von Ersatzansprüchen hat nur soweit zu erfolgen, als hiedurch der Lebensbedarf des Ersatzflichtigen und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht gefährdet wird.
  2. (2)Absatz 2Erhält der Sozialhilfeempfänger Erträgnisse aus einem Vermögen, so kann auf die zwangsweise Heranziehung dieses Vermögens des Ersatzpflichtigen dann verzichtet werden, wenn dadurch der Lebensbedarf zum Teil gedeckt wird.
  3. (3)Absatz 3Ersatzansprüche können nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Hilfe geleistet worden ist, fünf Jahre verstrichen sind. Ersatzansprüche, die in dieser Zeit nicht oder nicht zur Gänze geltend gemacht werden konnten, erlöschen in diesem Ausmaß.
  4. (4)Absatz 4Ersatzansprüche, die gemäß § 5 Abs. 4 sichergestellt wurden, unterliegen nicht der Verjährung.Ersatzansprüche, die gemäß Paragraph 5, Absatz 4, sichergestellt wurden, unterliegen nicht der Verjährung.

Anm§ 29 SHG seit 31.12.2024 weggefallen.: in der Fassung LGBl. Nr. 47/2004, LGBl. Nr. 20/2017Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2004,, Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2017,

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