§ 31 SHG (weggefallen)

Steiermärkisches Sozialhilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Sozialhilfeträger hat demjenigen, der einem Hilfsbedürftigen Hilfe geleistet hat, Rückersatz zu leisten, wenn:
    1. a)Litera aeine Gefährdung des Lebensbedarfes (§ 7) gegeben war;eine Gefährdung des Lebensbedarfes (Paragraph 7,) gegeben war;
    2. b)Litera bdie Hilfe des Sozialhilfeträgers nicht rechtzeitig gewährt werden konnte;
    3. c)Litera cder Dritte nicht selbst die Kosten der Hilfe zu tragen hatte.
  2. (2)Absatz 2Der Rückersatz muß spätestens sechs Monate nach Beginn der Hilfeleistung bei sonstigem Anspruchsverlust beim örtlich zuständigen Sozialhilfeträger beantragt werden. Im Antrag ist die finanzielle Hilfsbedürftigkeit des Hilfeempfängers durch schlüssiges Vorbringen glaubhaft zu machen.
  3. (3)Absatz 3Der Sozialhilfeträger hat dem Dritten nicht mehr zu ersetzen, als er selbst nach diesem Gesetz aufzuwenden gehabt hätte.
  4. (4)Absatz 4Der Sozialhilfeträger hat die Möglichkeit, auf Grund der Durchschnittszahlen der letzten drei Jahre mit Trägern der Krankenhilfe einen Pauschalvertrag abzuschließen. Basis für eine Anpassung der Pauschalbeträge ist der durchschnittliche Verbraucherpreisindex des Vertragsabschlussjahres.

Anm§ 31 SHG seit 31.12.2024 weggefallen.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2004Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2004,

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.12.2004 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz einsDer Sozialhilfeträger hat demjenigen, der einem Hilfsbedürftigen Hilfe geleistet hat, Rückersatz zu leisten, wenn:
    1. a)Litera aeine Gefährdung des Lebensbedarfes (§ 7) gegeben war;eine Gefährdung des Lebensbedarfes (Paragraph 7,) gegeben war;
    2. b)Litera bdie Hilfe des Sozialhilfeträgers nicht rechtzeitig gewährt werden konnte;
    3. c)Litera cder Dritte nicht selbst die Kosten der Hilfe zu tragen hatte.
  2. (2)Absatz 2Der Rückersatz muß spätestens sechs Monate nach Beginn der Hilfeleistung bei sonstigem Anspruchsverlust beim örtlich zuständigen Sozialhilfeträger beantragt werden. Im Antrag ist die finanzielle Hilfsbedürftigkeit des Hilfeempfängers durch schlüssiges Vorbringen glaubhaft zu machen.
  3. (3)Absatz 3Der Sozialhilfeträger hat dem Dritten nicht mehr zu ersetzen, als er selbst nach diesem Gesetz aufzuwenden gehabt hätte.
  4. (4)Absatz 4Der Sozialhilfeträger hat die Möglichkeit, auf Grund der Durchschnittszahlen der letzten drei Jahre mit Trägern der Krankenhilfe einen Pauschalvertrag abzuschließen. Basis für eine Anpassung der Pauschalbeträge ist der durchschnittliche Verbraucherpreisindex des Vertragsabschlussjahres.

Anm§ 31 SHG seit 31.12.2024 weggefallen.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2004Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2004,

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