§ 31 SHG Rückersatzansprüche Dritter für Hilfeleistungen

Steiermärkisches Sozialhilfegesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2004 bis 31.12.9999

(1) Der Sozialhilfeträger hat demjenigen, der einem Hilfsbedürftigen Hilfe geleistet hat, Rückersatz zu leisten, wenn:

a)

eine Gefährdung des Lebensbedarfes (§ 7) gegeben war;

b)

die Hilfe des Sozialhilfeträgers nicht rechtzeitig gewährt werden konnte;

c)

der Dritte nicht selbst die Kosten der Hilfe zu tragen hatte.

(2) Der Rückersatz muß spätestens sechs Monate nach Beginn der Hilfeleistung bei sonstigem Anspruchsverlust beim örtlich zuständigen Sozialhilfeträger beantragt werden. Im Antrag ist die finanzielle Hilfsbedürftigkeit des Hilfeempfängers durch schlüssiges Vorbringen glaubhaft zu machen.

(3) Der Sozialhilfeträger hat dem Dritten nicht mehr zu ersetzen, als er selbst nach diesem Gesetz aufzuwenden gehabt hätte.

(4) Der Sozialhilfeträger hat die Möglichkeit, auf Grund der Durchschnittszahlen der letzten drei Jahre mit Trägern der Krankenhilfe einen Pauschalvertrag abzuschließen. Basis für eine Anpassung der Pauschalbeträge ist der durchschnittliche Verbraucherpreisindex des Vertragsabschlussjahres.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2004

Stand vor dem 30.11.2004

In Kraft vom 01.05.1998 bis 30.11.2004

(1) Der Sozialhilfeträger hat demjenigen, der einem Hilfsbedürftigen Hilfe geleistet hat, Rückersatz zu leisten, wenn:

a)

eine Gefährdung des Lebensbedarfes (§ 7) gegeben war;

b)

die Hilfe des Sozialhilfeträgers nicht rechtzeitig gewährt werden konnte;

c)

der Dritte nicht selbst die Kosten der Hilfe zu tragen hatte.

(2) Der Rückersatz muß spätestens sechs Monate nach Beginn der Hilfeleistung bei sonstigem Anspruchsverlust beim örtlich zuständigen Sozialhilfeträger beantragt werden. Im Antrag ist die finanzielle Hilfsbedürftigkeit des Hilfeempfängers durch schlüssiges Vorbringen glaubhaft zu machen.

(3) Der Sozialhilfeträger hat dem Dritten nicht mehr zu ersetzen, als er selbst nach diesem Gesetz aufzuwenden gehabt hätte.

(4) Der Sozialhilfeträger hat die Möglichkeit, auf Grund der Durchschnittszahlen der letzten drei Jahre mit Trägern der Krankenhilfe einen Pauschalvertrag abzuschließen. Basis für eine Anpassung der Pauschalbeträge ist der durchschnittliche Verbraucherpreisindex des Vertragsabschlussjahres.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2004

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten