§ 32 SHG (weggefallen)

Steiermärkisches Sozialhilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Empfänger von Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes oder dessen gesetzlicher oder bestellter Vertreter hat jede Änderung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse, auf Grund welcher Art und Ausmaß der Hilfe neu zu bestimmen oder die Hilfe einzustellen wäre, unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
  2. (2)Absatz 2Die durch Verletzung der im Abs. 1 bestimmten Anzeigepflicht zu Unrecht empfangenen Leistungen sind vom Hilfeempfänger rückzuerstatten.Die durch Verletzung der im Absatz eins, bestimmten Anzeigepflicht zu Unrecht empfangenen Leistungen sind vom Hilfeempfänger rückzuerstatten.
  3. (3)Absatz 3Für die Rückerstattung können Teilzahlungen bewilligt werden. Sie kann ganz oder teilweise nachgesehen werden, wenn der Lebensbedarf gefährdet würde.
  4. (4)Absatz 4Über die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 ist der Hilfeempfänger oder dessen Vertreter anläßlich der Hilfegewährung zu informieren.Über die Bestimmungen der Absatz eins und 2 ist der Hilfeempfänger oder dessen Vertreter anläßlich der Hilfegewährung zu informieren.
§ 32 SHG seit 31.12.2024 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.05.1998 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz einsDer Empfänger von Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes oder dessen gesetzlicher oder bestellter Vertreter hat jede Änderung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse, auf Grund welcher Art und Ausmaß der Hilfe neu zu bestimmen oder die Hilfe einzustellen wäre, unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
  2. (2)Absatz 2Die durch Verletzung der im Abs. 1 bestimmten Anzeigepflicht zu Unrecht empfangenen Leistungen sind vom Hilfeempfänger rückzuerstatten.Die durch Verletzung der im Absatz eins, bestimmten Anzeigepflicht zu Unrecht empfangenen Leistungen sind vom Hilfeempfänger rückzuerstatten.
  3. (3)Absatz 3Für die Rückerstattung können Teilzahlungen bewilligt werden. Sie kann ganz oder teilweise nachgesehen werden, wenn der Lebensbedarf gefährdet würde.
  4. (4)Absatz 4Über die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 ist der Hilfeempfänger oder dessen Vertreter anläßlich der Hilfegewährung zu informieren.Über die Bestimmungen der Absatz eins und 2 ist der Hilfeempfänger oder dessen Vertreter anläßlich der Hilfegewährung zu informieren.
§ 32 SHG seit 31.12.2024 weggefallen.

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