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(1) Der Empfänger von Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes oder dessen gesetzlicher oder bestellter Vertreter hat jede Änderung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse, auf Grund welcher Art und Ausmaß der Hilfe neu zu bestimmen oder die Hilfe einzustellen wäre, unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
(2) Die durch Verletzung der im Abs. 1 bestimmten Anzeigepflicht zu Unrecht empfangenen Leistungen sind vom Hilfeempfänger rückzuerstatten.
(3) Für die Rückerstattung können Teilzahlungen bewilligt werden. Sie kann ganz oder teilweise nachgesehen werden, wenn der Lebensbedarf gefährdet würde.
(4) Über die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 ist der Hilfeempfänger oder dessen Vertreter anläßlich der Hilfegewährung zu informieren.
(1) Der Empfänger von Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes oder dessen gesetzlicher oder bestellter Vertreter hat jede Änderung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse, auf Grund welcher Art und Ausmaß der Hilfe neu zu bestimmen oder die Hilfe einzustellen wäre, unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
(2) Die durch Verletzung der im Abs. 1 bestimmten Anzeigepflicht zu Unrecht empfangenen Leistungen sind vom Hilfeempfänger rückzuerstatten.
(3) Für die Rückerstattung können Teilzahlungen bewilligt werden. Sie kann ganz oder teilweise nachgesehen werden, wenn der Lebensbedarf gefährdet würde.
(4) Über die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 ist der Hilfeempfänger oder dessen Vertreter anläßlich der Hilfegewährung zu informieren.