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(2) Kommt ein Vergleich im Sinne des Abs. 1 nicht zustande, so hat auf Antrag die nach § 35 zuständige Behörde mit Bescheid zu entscheiden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
(2) Kommt ein Vergleich im Sinne des Abs. 1 nicht zustande, so hat auf Antrag die nach § 35 zuständige Behörde mit Bescheid zu entscheiden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013