§ 34 SHG (weggefallen)

Steiermärkisches Sozialhilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Sozialhilfeträger können über Ersatzansprüche mit den Ersatzpflichtigen Vergleiche abschließen. Einem solchen Vergleich kommt, wenn er von der Behörde beurkundet wird, die Wirkung eines vor einem ordentlichen Gericht geschlossenen Vergleiches zu.
  2. (2)Absatz 2Kommt ein Vergleich im Sinne des Abs. 1 nicht zustande, so hat auf Antrag die nach § 35 zuständige Behörde mit Bescheid zu entscheiden.Kommt ein Vergleich im Sinne des Absatz eins, nicht zustande, so hat auf Antrag die nach Paragraph 35, zuständige Behörde mit Bescheid zu entscheiden.

Anm§ 34 SHG seit 31.12.2024 weggefallen.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz einsDie Sozialhilfeträger können über Ersatzansprüche mit den Ersatzpflichtigen Vergleiche abschließen. Einem solchen Vergleich kommt, wenn er von der Behörde beurkundet wird, die Wirkung eines vor einem ordentlichen Gericht geschlossenen Vergleiches zu.
  2. (2)Absatz 2Kommt ein Vergleich im Sinne des Abs. 1 nicht zustande, so hat auf Antrag die nach § 35 zuständige Behörde mit Bescheid zu entscheiden.Kommt ein Vergleich im Sinne des Absatz eins, nicht zustande, so hat auf Antrag die nach Paragraph 35, zuständige Behörde mit Bescheid zu entscheiden.

Anm§ 34 SHG seit 31.12.2024 weggefallen.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,

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