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(1) Die Sozialhilfeträger können über Ersatzansprüche mit den ErsatzflichtigenErsatzpflichtigen Vergleiche abschließen. Einem solchen Vergleich kommt, wenn er von der BezirksverwaltungsbehördeBehörde beurkundet wird, die Wirkung eines gerichtlichenvor einem ordentlichen Gericht geschlossenen Vergleiches zu.
(2) Kommt ein Vergleich im Sinne des Abs. 1 nicht zustande, so hat auf Antrag die nach § 35 zuständige Behörde mit Bescheid zu entscheiden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
(1) Die Sozialhilfeträger können über Ersatzansprüche mit den ErsatzflichtigenErsatzpflichtigen Vergleiche abschließen. Einem solchen Vergleich kommt, wenn er von der BezirksverwaltungsbehördeBehörde beurkundet wird, die Wirkung eines gerichtlichenvor einem ordentlichen Gericht geschlossenen Vergleiches zu.
(2) Kommt ein Vergleich im Sinne des Abs. 1 nicht zustande, so hat auf Antrag die nach § 35 zuständige Behörde mit Bescheid zu entscheiden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013