§ 34 SHG Verfahren bei der Geltendmachung von Ersatzansprüchen

Steiermärkisches Sozialhilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2024

(1) Die Sozialhilfeträger können über Ersatzansprüche mit den ErsatzflichtigenErsatzpflichtigen Vergleiche abschließen. Einem solchen Vergleich kommt, wenn er von der BezirksverwaltungsbehördeBehörde beurkundet wird, die Wirkung eines gerichtlichenvor einem ordentlichen Gericht geschlossenen Vergleiches zu.

(2) Kommt ein Vergleich im Sinne des Abs. 1 nicht zustande, so hat auf Antrag die nach § 35 zuständige Behörde mit Bescheid zu entscheiden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.05.1998 bis 31.12.2013

(1) Die Sozialhilfeträger können über Ersatzansprüche mit den ErsatzflichtigenErsatzpflichtigen Vergleiche abschließen. Einem solchen Vergleich kommt, wenn er von der BezirksverwaltungsbehördeBehörde beurkundet wird, die Wirkung eines gerichtlichenvor einem ordentlichen Gericht geschlossenen Vergleiches zu.

(2) Kommt ein Vergleich im Sinne des Abs. 1 nicht zustande, so hat auf Antrag die nach § 35 zuständige Behörde mit Bescheid zu entscheiden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

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