§ 35 SHG (weggefallen)

Steiermärkisches Sozialhilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBehörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde.
  2. (2)Absatz 2Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Aufenthalt des Hilfeempfängers. In Verfahren betreffend die Unterbringung in stationären Einrichtungen richtet sich die örtliche Zuständigkeit für das Restkostenübernahmeverfahren und das Kostenrückersatzverfahren nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Hilfeempfängers vor Unterbringung in einer stationären Einrichtung, sofern dieser in der Steiermark liegt.
  3. (3)Absatz 3Die Behörde ist verpflichtet, über Anträge auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes im Sinn des § 7, ausgenommen Anträge gemäß § 13, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach deren Einlangen, zu entscheiden.Die Behörde ist verpflichtet, über Anträge auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes im Sinn des Paragraph 7,, ausgenommen Anträge gemäß Paragraph 13,, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach deren Einlangen, zu entscheiden.

Anm§ 35 SHG seit 31.12.2024 weggefallen.: in der Fassung LGBl. Nr. 78/2005, LGBl. Nr. 21/2007, LGBl. Nr. 27/2007, LGBl. Nr. 82/2009, LGBl. Nr. 64/2011, LGBl. Nr. 87/2013Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2005,, Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 2009,, Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz einsBehörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde.
  2. (2)Absatz 2Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Aufenthalt des Hilfeempfängers. In Verfahren betreffend die Unterbringung in stationären Einrichtungen richtet sich die örtliche Zuständigkeit für das Restkostenübernahmeverfahren und das Kostenrückersatzverfahren nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Hilfeempfängers vor Unterbringung in einer stationären Einrichtung, sofern dieser in der Steiermark liegt.
  3. (3)Absatz 3Die Behörde ist verpflichtet, über Anträge auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes im Sinn des § 7, ausgenommen Anträge gemäß § 13, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach deren Einlangen, zu entscheiden.Die Behörde ist verpflichtet, über Anträge auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes im Sinn des Paragraph 7,, ausgenommen Anträge gemäß Paragraph 13,, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach deren Einlangen, zu entscheiden.

Anm§ 35 SHG seit 31.12.2024 weggefallen.: in der Fassung LGBl. Nr. 78/2005, LGBl. Nr. 21/2007, LGBl. Nr. 27/2007, LGBl. Nr. 82/2009, LGBl. Nr. 64/2011, LGBl. Nr. 87/2013Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2005,, Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 2009,, Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,

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