§ 38 SHG (weggefallen)

Steiermärkisches Sozialhilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas Land hat für die in diesem Gesetz vorgesehenen Leistungen Pläne zu erstellen. Diese haben die gesellschaftlichen Entwicklungen und regionalen Gegebenheiten sowie Ergebnisse der Forschung zu berücksichtigen.
  2. (2)Absatz 2Die Gemeinden haben die Pläne des Landes im eigenen Wirkungsbereich zu berücksichtigen. Mittel des Landes sollen nur dann eingesetzt werden, wenn den Grundsätzen der Landesplanung nach Abs. 1 entsprochen wird.Die Gemeinden haben die Pläne des Landes im eigenen Wirkungsbereich zu berücksichtigen. Mittel des Landes sollen nur dann eingesetzt werden, wenn den Grundsätzen der Landesplanung nach Absatz eins, entsprochen wird.

Anm§ 38 SHG seit 31.12.2024 weggefallen.: in der Fassung LGBl. Nr. 110/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 110 aus 2023,

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz einsDas Land hat für die in diesem Gesetz vorgesehenen Leistungen Pläne zu erstellen. Diese haben die gesellschaftlichen Entwicklungen und regionalen Gegebenheiten sowie Ergebnisse der Forschung zu berücksichtigen.
  2. (2)Absatz 2Die Gemeinden haben die Pläne des Landes im eigenen Wirkungsbereich zu berücksichtigen. Mittel des Landes sollen nur dann eingesetzt werden, wenn den Grundsätzen der Landesplanung nach Abs. 1 entsprochen wird.Die Gemeinden haben die Pläne des Landes im eigenen Wirkungsbereich zu berücksichtigen. Mittel des Landes sollen nur dann eingesetzt werden, wenn den Grundsätzen der Landesplanung nach Absatz eins, entsprochen wird.

Anm§ 38 SHG seit 31.12.2024 weggefallen.: in der Fassung LGBl. Nr. 110/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 110 aus 2023,

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