§ 38 SHG

Steiermärkisches Sozialhilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz einsDas Land hat für die in diesem Gesetz vorgesehenen Leistungen Pläne zu erstellen. Diese haben die gesellschaftlichen Entwicklungen und regionalen Gegebenheiten sowie Ergebnisse der Forschung zu berücksichtigen.
  2. (2)Absatz 2Die Gemeinden haben die Pläne des Landes im eigenen Wirkungsbereich zu berücksichtigen. Mittel des Landes sollen nur dann eingesetzt werden, wenn den Grundsätzen der Landesplanung nach Abs. 1 entsprochen wird.Die Gemeinden haben die Pläne des Landes im eigenen Wirkungsbereich zu berücksichtigen. Mittel des Landes sollen nur dann eingesetzt werden, wenn den Grundsätzen der Landesplanung nach Absatz eins, entsprochen wird.

(1) Das Land hat für dieAnm.: in diesem Gesetz vorgesehenen Leistungen Pläne zu erstellen. Diese haben die gesellschaftlichen Entwicklungen und regionalen Gegebenheiten sowie Ergebnisseder Fassung LGBl. Nr. 110/2023Anmerkung, in der Forschung zu berücksichtigen.

(2) Die Sozialhilfeverbände, die Gemeinden und die Stadt Graz haben die Pläne des Landes im eigenen Wirkungsbereich zu berücksichtigenFassung Landesgesetzblatt Nr. Mittel des Landes sollen nur dann eingesetzt werden110 aus 2023, wenn den Grundsätzen der Landesplanung nach Abs. 1 entsprochen wird.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.05.1998 bis 31.12.2023
  1. (1)Absatz einsDas Land hat für die in diesem Gesetz vorgesehenen Leistungen Pläne zu erstellen. Diese haben die gesellschaftlichen Entwicklungen und regionalen Gegebenheiten sowie Ergebnisse der Forschung zu berücksichtigen.
  2. (2)Absatz 2Die Gemeinden haben die Pläne des Landes im eigenen Wirkungsbereich zu berücksichtigen. Mittel des Landes sollen nur dann eingesetzt werden, wenn den Grundsätzen der Landesplanung nach Abs. 1 entsprochen wird.Die Gemeinden haben die Pläne des Landes im eigenen Wirkungsbereich zu berücksichtigen. Mittel des Landes sollen nur dann eingesetzt werden, wenn den Grundsätzen der Landesplanung nach Absatz eins, entsprochen wird.

(1) Das Land hat für dieAnm.: in diesem Gesetz vorgesehenen Leistungen Pläne zu erstellen. Diese haben die gesellschaftlichen Entwicklungen und regionalen Gegebenheiten sowie Ergebnisseder Fassung LGBl. Nr. 110/2023Anmerkung, in der Forschung zu berücksichtigen.

(2) Die Sozialhilfeverbände, die Gemeinden und die Stadt Graz haben die Pläne des Landes im eigenen Wirkungsbereich zu berücksichtigenFassung Landesgesetzblatt Nr. Mittel des Landes sollen nur dann eingesetzt werden110 aus 2023, wenn den Grundsätzen der Landesplanung nach Abs. 1 entsprochen wird.

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