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(1) Das Land hat für dieAnm.: in diesem Gesetz vorgesehenen Leistungen Pläne zu erstellen. Diese haben die gesellschaftlichen Entwicklungen und regionalen Gegebenheiten sowie Ergebnisseder Fassung LGBl. Nr. 110/2023Anmerkung, in der Forschung zu berücksichtigen.
(2) Die Sozialhilfeverbände, die Gemeinden und die Stadt Graz haben die Pläne des Landes im eigenen Wirkungsbereich zu berücksichtigenFassung Landesgesetzblatt Nr. Mittel des Landes sollen nur dann eingesetzt werden110 aus 2023, wenn den Grundsätzen der Landesplanung nach Abs. 1 entsprochen wird.
(1) Das Land hat für dieAnm.: in diesem Gesetz vorgesehenen Leistungen Pläne zu erstellen. Diese haben die gesellschaftlichen Entwicklungen und regionalen Gegebenheiten sowie Ergebnisseder Fassung LGBl. Nr. 110/2023Anmerkung, in der Forschung zu berücksichtigen.
(2) Die Sozialhilfeverbände, die Gemeinden und die Stadt Graz haben die Pläne des Landes im eigenen Wirkungsbereich zu berücksichtigenFassung Landesgesetzblatt Nr. Mittel des Landes sollen nur dann eingesetzt werden110 aus 2023, wenn den Grundsätzen der Landesplanung nach Abs. 1 entsprochen wird.