§ 40 SHG (weggefallen)

Steiermärkisches Sozialhilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.01.2024 bis 31.12.9999
Die Landesregierung hat die erstmalige Einberufung der Verbandsversammlung der Sozialhilfeverbände gemäß den Bestimmungen des GVOG bis zum 1§ 40 SHG seit 01.01.2024 weggefallen. Juli 1998 vorzunehmen. Die derzeit bestellten Organe der Sozialhilfeverbände bleiben bis zur erstmaligen Einberufung der Verbandsversammlung des neugebildeten Sozialhilfeverbandes im Amt.

Stand vor dem 01.01.2024

In Kraft vom 01.05.1998 bis 01.01.2024
Die Landesregierung hat die erstmalige Einberufung der Verbandsversammlung der Sozialhilfeverbände gemäß den Bestimmungen des GVOG bis zum 1§ 40 SHG seit 01.01.2024 weggefallen. Juli 1998 vorzunehmen. Die derzeit bestellten Organe der Sozialhilfeverbände bleiben bis zur erstmaligen Einberufung der Verbandsversammlung des neugebildeten Sozialhilfeverbandes im Amt.

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