§ 41a SHG

Steiermärkisches Sozialhilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.2024

Werden nichtamtliche Sachverständige gemäß § 52 Abs. 2 AVG herangezogen, sind die ihnen zustehenden Gebühren von Amts wegen zu tragen. Dies gilt nicht für Verfahren gemäß § 13a.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 10/2012

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.2024

Werden nichtamtliche Sachverständige gemäß § 52 Abs. 2 AVG herangezogen, sind die ihnen zustehenden Gebühren von Amts wegen zu tragen. Dies gilt nicht für Verfahren gemäß § 13a.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 10/2012

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