§ 44 SHG

Steiermärkisches Sozialhilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.1998 bis 31.12.2024

(1) Sozialhilfeleistungen, die durch einen Bescheid auf Grund der durch dieses Gesetz aufgehobenen Rechtsvorschriften zuerkannt wurden, sind nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes weiterzugewähren.

(2) Ersatzansprüche für nach den Bestimmungen des SHG, LGBl. Nr. 1/1977, i. d. F. LGBl. Nr. 53/1996, gewährte Leistungen sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes geltend zu machen. Ersatzansprüche, die bereits rechtskräftig festgestellt oder vertraglich vereinbart sind, bleiben unberührt. Dasselbe gilt für Ansprüche, deren Übergang nach den durch dieses Gesetz aufgehobenen Vorschriften bereits bewirkt worden ist.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.1998 bis 31.12.2024

(1) Sozialhilfeleistungen, die durch einen Bescheid auf Grund der durch dieses Gesetz aufgehobenen Rechtsvorschriften zuerkannt wurden, sind nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes weiterzugewähren.

(2) Ersatzansprüche für nach den Bestimmungen des SHG, LGBl. Nr. 1/1977, i. d. F. LGBl. Nr. 53/1996, gewährte Leistungen sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes geltend zu machen. Ersatzansprüche, die bereits rechtskräftig festgestellt oder vertraglich vereinbart sind, bleiben unberührt. Dasselbe gilt für Ansprüche, deren Übergang nach den durch dieses Gesetz aufgehobenen Vorschriften bereits bewirkt worden ist.

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