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Stationäre Einrichtungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 21/2007 mit dem Land einen Vertrag gemäß § 13 Abs. 1 in der Fassung LGBl. Nr. 103/2005 abgeschlossen haben, gelten für die Dauer dieses Vertragverhältnisses als gemäß § 13a in der Fassung LGBl. Nr. 21/2007 anerkannte Einrichtung. Die§§ 13a, 13b und 13c in der Fassung LGBl. Nr. 21/2007 gelten für diese Einrichtungen nicht. Rechtsgrundlage für ihr Tätigwerden ist der zwischen dem Land und der jeweiligen Einrichtung abgeschlossene Vertrag.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 21/2007
Stationäre Einrichtungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 21/2007 mit dem Land einen Vertrag gemäß § 13 Abs. 1 in der Fassung LGBl. Nr. 103/2005 abgeschlossen haben, gelten für die Dauer dieses Vertragverhältnisses als gemäß § 13a in der Fassung LGBl. Nr. 21/2007 anerkannte Einrichtung. Die§§ 13a, 13b und 13c in der Fassung LGBl. Nr. 21/2007 gelten für diese Einrichtungen nicht. Rechtsgrundlage für ihr Tätigwerden ist der zwischen dem Land und der jeweiligen Einrichtung abgeschlossene Vertrag.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 21/2007