§ 44e SHG (weggefallen)

Steiermärkisches Sozialhilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 14/2011§ 44e SHGÜbergangsbestimmung zur Novelle Landesgesetzblatt Nr seit 31.12.2024 weggefallen. 14 aus 2011,

Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfes gemäß § 8, die vor Inkrafttreten des Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetzes durch Bescheid Personen, die nach dem Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetz anspruchsberechtigt sind, zuerkannt worden sind, sind nach Maßgabe dieses Bescheides weiterzugewähren. Solche Leistungsbescheide treten mit 31. März 2011, wenn jedoch bis zu diesem Zeitpunkt ein Antrag auf Gewährung von Mindestsicherung gestellt wurde, mit der Entscheidung in erster Instanz außer Kraft.Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfes gemäß Paragraph 8,, die vor Inkrafttreten des Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetzes durch Bescheid Personen, die nach dem Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetz anspruchsberechtigt sind, zuerkannt worden sind, sind nach Maßgabe dieses Bescheides weiterzugewähren. Solche Leistungsbescheide treten mit 31. März 2011, wenn jedoch bis zu diesem Zeitpunkt ein Antrag auf Gewährung von Mindestsicherung gestellt wurde, mit der Entscheidung in erster Instanz außer Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/2011Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2011,

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.03.2011 bis 31.12.2024
Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 14/2011§ 44e SHGÜbergangsbestimmung zur Novelle Landesgesetzblatt Nr seit 31.12.2024 weggefallen. 14 aus 2011,

Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfes gemäß § 8, die vor Inkrafttreten des Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetzes durch Bescheid Personen, die nach dem Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetz anspruchsberechtigt sind, zuerkannt worden sind, sind nach Maßgabe dieses Bescheides weiterzugewähren. Solche Leistungsbescheide treten mit 31. März 2011, wenn jedoch bis zu diesem Zeitpunkt ein Antrag auf Gewährung von Mindestsicherung gestellt wurde, mit der Entscheidung in erster Instanz außer Kraft.Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfes gemäß Paragraph 8,, die vor Inkrafttreten des Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetzes durch Bescheid Personen, die nach dem Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetz anspruchsberechtigt sind, zuerkannt worden sind, sind nach Maßgabe dieses Bescheides weiterzugewähren. Solche Leistungsbescheide treten mit 31. März 2011, wenn jedoch bis zu diesem Zeitpunkt ein Antrag auf Gewährung von Mindestsicherung gestellt wurde, mit der Entscheidung in erster Instanz außer Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/2011Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2011,

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