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(2) Der Entscheidung über Ersatzansprüche gemäß § 28 Z. 2 in der Fassung vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 64/2014, für Hilfeleistungen, die bis 30. Juni 2014 erbracht werden, sind die vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 64/2014 jeweils maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen zu Grunde zu legen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 64/2014
(2) Der Entscheidung über Ersatzansprüche gemäß § 28 Z. 2 in der Fassung vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 64/2014, für Hilfeleistungen, die bis 30. Juni 2014 erbracht werden, sind die vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 64/2014 jeweils maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen zu Grunde zu legen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 64/2014