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(2) Nach den in den vereinigten/aufgeteilten Gemeinden durchgeführten (allgemeinen) Gemeinderatswahlen und der Entsendung der Mitglieder in die Verbandsversammlung, sind die übrigen Organe unverzüglich zu wählen und ist eine Geschäftsordnung zu beschließen, wobei die Einberufung der Wahlsitzung der Verbandsversammlung dem Übergangsobmann obliegt. Er hat in der konstituierenden Sitzung der Verbandsversammlung bis zur Wahl des Verbandsobmannes den Vorsitz zu führen. Mit dieser Wahl endet seine Funktion.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 119/2014
(2) Nach den in den vereinigten/aufgeteilten Gemeinden durchgeführten (allgemeinen) Gemeinderatswahlen und der Entsendung der Mitglieder in die Verbandsversammlung, sind die übrigen Organe unverzüglich zu wählen und ist eine Geschäftsordnung zu beschließen, wobei die Einberufung der Wahlsitzung der Verbandsversammlung dem Übergangsobmann obliegt. Er hat in der konstituierenden Sitzung der Verbandsversammlung bis zur Wahl des Verbandsobmannes den Vorsitz zu führen. Mit dieser Wahl endet seine Funktion.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 119/2014