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(1) Werden Gemeinden freiwillig oder aufgrund des Steiermärkischen Gemeindestrukturreformgesetzes, LGBl. Nr. 31/2014, vereinigt oder aufgeteilt, haben die Verbandsversammlungen der betroffenen Sozialhilfeverbände bis spätestens einen Monat vor Wirksamwerden der Vereinigung/Aufteilung aus ihrer Mitte einen Übergangsobmann zu wählen. Mit der Vereinigung/Aufteilung der Gemeinden endet die Funktionsperiode des Verbandsobmannes, der Verbandsversammlung und des Verbandsvorstandes. Ab diesem Zeitpunkt hat der Übergangsobmann die laufenden und unaufschiebbaren Geschäfte zu führen.
(2) Nach den in den vereinigten/aufgeteilten Gemeinden durchgeführten (allgemeinen) Gemeinderatswahlen und der Entsendung der Mitglieder in die Verbandsversammlung, sind die übrigen Organe unverzüglich zu wählen und ist eine Geschäftsordnung zu beschließen, wobei die Einberufung der Wahlsitzung der Verbandsversammlung dem Übergangsobmann obliegt. Er hat in der konstituierenden Sitzung der Verbandsversammlung bis zur Wahl des Verbandsobmannes den Vorsitz zu führen. Mit dieser Wahl endet seine Funktion.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 119/2014
(1) Werden Gemeinden freiwillig oder aufgrund des Steiermärkischen Gemeindestrukturreformgesetzes, LGBl. Nr. 31/2014, vereinigt oder aufgeteilt, haben die Verbandsversammlungen der betroffenen Sozialhilfeverbände bis spätestens einen Monat vor Wirksamwerden der Vereinigung/Aufteilung aus ihrer Mitte einen Übergangsobmann zu wählen. Mit der Vereinigung/Aufteilung der Gemeinden endet die Funktionsperiode des Verbandsobmannes, der Verbandsversammlung und des Verbandsvorstandes. Ab diesem Zeitpunkt hat der Übergangsobmann die laufenden und unaufschiebbaren Geschäfte zu führen.
(2) Nach den in den vereinigten/aufgeteilten Gemeinden durchgeführten (allgemeinen) Gemeinderatswahlen und der Entsendung der Mitglieder in die Verbandsversammlung, sind die übrigen Organe unverzüglich zu wählen und ist eine Geschäftsordnung zu beschließen, wobei die Einberufung der Wahlsitzung der Verbandsversammlung dem Übergangsobmann obliegt. Er hat in der konstituierenden Sitzung der Verbandsversammlung bis zur Wahl des Verbandsobmannes den Vorsitz zu führen. Mit dieser Wahl endet seine Funktion.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 119/2014