§ 44i SHG (weggefallen)

Steiermärkisches Sozialhilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 20/2017§ 44i SHGÜbergangsbestimmung zur Novelle Landesgesetzblatt Nr seit 31.12.2024 weggefallen. 20 aus 2017,
  1. (1)Absatz einsDer Entscheidung über Ersatzansprüche gemäß § 28a Abs. 1 in der Fassung vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 20/2017 für Hilfeleistungen, die bis 31. Dezember 2019 erbracht werden, sind die vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 20/2017 maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen zu Grunde zu legen.Der Entscheidung über Ersatzansprüche gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, in der Fassung vor dem Inkrafttreten der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2017, für Hilfeleistungen, die bis 31. Dezember 2019 erbracht werden, sind die vor Inkrafttreten der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2017, maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen zu Grunde zu legen.
  2. (2)Absatz 2Für die Verjährung von Ersatzansprüchen gemäß § 29 Abs. 3 in der Fassung vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 20/2017 für Hilfeleistungen, die bis 31. Dezember 2019 erbracht werden, sind die vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 20/2017 maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen zu Grunde zu legen.Für die Verjährung von Ersatzansprüchen gemäß Paragraph 29, Absatz 3, in der Fassung vor dem Inkrafttreten der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2017, für Hilfeleistungen, die bis 31. Dezember 2019 erbracht werden, sind die vor Inkrafttreten der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2017, maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen zu Grunde zu legen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 20/2017Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2017,

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 11.02.2017 bis 31.12.2024
Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 20/2017§ 44i SHGÜbergangsbestimmung zur Novelle Landesgesetzblatt Nr seit 31.12.2024 weggefallen. 20 aus 2017,
  1. (1)Absatz einsDer Entscheidung über Ersatzansprüche gemäß § 28a Abs. 1 in der Fassung vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 20/2017 für Hilfeleistungen, die bis 31. Dezember 2019 erbracht werden, sind die vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 20/2017 maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen zu Grunde zu legen.Der Entscheidung über Ersatzansprüche gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, in der Fassung vor dem Inkrafttreten der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2017, für Hilfeleistungen, die bis 31. Dezember 2019 erbracht werden, sind die vor Inkrafttreten der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2017, maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen zu Grunde zu legen.
  2. (2)Absatz 2Für die Verjährung von Ersatzansprüchen gemäß § 29 Abs. 3 in der Fassung vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 20/2017 für Hilfeleistungen, die bis 31. Dezember 2019 erbracht werden, sind die vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 20/2017 maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen zu Grunde zu legen.Für die Verjährung von Ersatzansprüchen gemäß Paragraph 29, Absatz 3, in der Fassung vor dem Inkrafttreten der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2017, für Hilfeleistungen, die bis 31. Dezember 2019 erbracht werden, sind die vor Inkrafttreten der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2017, maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen zu Grunde zu legen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 20/2017Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2017,

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