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(1) Der Entscheidung über Ersatzansprüche gemäß § 28a Abs. 1 in der Fassung vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 20/2017 für Hilfeleistungen, die bis 31. Dezember 2019 erbracht werden, sind die vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 20/2017 maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen zu Grunde zu legen.
(2) Für die Verjährung von Ersatzansprüchen gemäß § 29 Abs. 3 in der Fassung vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 20/2017 für Hilfeleistungen, die bis 31. Dezember 2019 erbracht werden, sind die vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 20/2017 maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen zu Grunde zu legen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 20/2017
(1) Der Entscheidung über Ersatzansprüche gemäß § 28a Abs. 1 in der Fassung vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 20/2017 für Hilfeleistungen, die bis 31. Dezember 2019 erbracht werden, sind die vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 20/2017 maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen zu Grunde zu legen.
(2) Für die Verjährung von Ersatzansprüchen gemäß § 29 Abs. 3 in der Fassung vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 20/2017 für Hilfeleistungen, die bis 31. Dezember 2019 erbracht werden, sind die vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 20/2017 maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen zu Grunde zu legen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 20/2017