Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Betreffend die Ausbildung zum/zur Pflegehelfer/-in nach dem GuKG und das Modul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ gemäß GuKG finden sämtliche Bestimmungen Anwendung, die für Fach-Sozialbetreuer/-innen gelten.
(3) Die Ausbildung umfasst
Persönlichkeitsbildung (Aufbauend auf den Inhalten der Ausbildung der Fach-Sozialbetreuer/-innen erfolgt eine Vertiefung und Erweiterung.) |
| 340 UE | ||||||||
Spezialisierung BB | 460 UE | |||||||||
Sozialbetreuung allgemein (Dieses Modul wird bereits auf Fachniveau abgeschlossen.) |
| 200 UE | ||||||||
Humanwissenschaftliche Grundbildung (Aufbauend auf den Inhalten der Ausbildung der Fach-Sozialbetreuer/-innen erfolgt eine Vertiefung und Erweiterung.) |
| 200 UE | ||||||||
Politische Bildung und Recht (Aufbauend auf den Inhalten der Ausbildung der Fach-Sozialbetreuer/-innen erfolgt eine Vertiefung und Erweiterung.) |
| 80 UE | ||||||||
Spezialisierung BB | 120 UE | |||||||||
Medizin und Pflege (Dieses Modul wird bereits auf Fachniveau abgeschlossen). |
| 480 UE | ||||||||
Spezialisierung BB | 120 UE | |||||||||
Lebens-, Sterbe- und Trauerbegleitung (Dieses Modul wird bereits auf Fachniveau abgeschlossen). |
| 20 UE | ||||||||
Haushalt, Ernährung, Diät (Dieses Modul wird bereits auf Fachniveau abgeschlossen.) |
| 80 UE | ||||||||
Management und Organisation |
| 80 UE | ||||||||
(4) Module für alle Spezialisierungen:
|
|
|
|
| |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
| |
|
|
|
|
| |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
(5) Module für die einzelnen Spezialisierungen:
|
|
|
|
|
|
(6) Die näheren Bestimmungen über die Ausbildungen und die Prüfungen sind durch Verordnung der -Landesregierung festzulegen. Die Verordnung hat Bestimmungen zu enthalten über die theoretische und praktische Ausbildung und über die Art und den Umfang der Prüfung. Ausbildungen nach dem Privatschulgesetz und nach dem GuKG richten sich nach den dortigen Bestimmungen und sind anzuerkennen.
Spezialisierung A/F/BA |
| 320 UE |
Spezialisierung BB |
| 520 UE |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2022
(2) Betreffend die Ausbildung zum/zur Pflegehelfer/-in nach dem GuKG und das Modul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ gemäß GuKG finden sämtliche Bestimmungen Anwendung, die für Fach-Sozialbetreuer/-innen gelten.
(3) Die Ausbildung umfasst
Persönlichkeitsbildung (Aufbauend auf den Inhalten der Ausbildung der Fach-Sozialbetreuer/-innen erfolgt eine Vertiefung und Erweiterung.) |
| 340 UE | ||||||||
Spezialisierung BB | 460 UE | |||||||||
Sozialbetreuung allgemein (Dieses Modul wird bereits auf Fachniveau abgeschlossen.) |
| 200 UE | ||||||||
Humanwissenschaftliche Grundbildung (Aufbauend auf den Inhalten der Ausbildung der Fach-Sozialbetreuer/-innen erfolgt eine Vertiefung und Erweiterung.) |
| 200 UE | ||||||||
Politische Bildung und Recht (Aufbauend auf den Inhalten der Ausbildung der Fach-Sozialbetreuer/-innen erfolgt eine Vertiefung und Erweiterung.) |
| 80 UE | ||||||||
Spezialisierung BB | 120 UE | |||||||||
Medizin und Pflege (Dieses Modul wird bereits auf Fachniveau abgeschlossen). |
| 480 UE | ||||||||
Spezialisierung BB | 120 UE | |||||||||
Lebens-, Sterbe- und Trauerbegleitung (Dieses Modul wird bereits auf Fachniveau abgeschlossen). |
| 20 UE | ||||||||
Haushalt, Ernährung, Diät (Dieses Modul wird bereits auf Fachniveau abgeschlossen.) |
| 80 UE | ||||||||
Management und Organisation |
| 80 UE | ||||||||
(4) Module für alle Spezialisierungen:
|
|
|
|
| |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
| |
|
|
|
|
| |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
(5) Module für die einzelnen Spezialisierungen:
|
|
|
|
|
|
(6) Die näheren Bestimmungen über die Ausbildungen und die Prüfungen sind durch Verordnung der -Landesregierung festzulegen. Die Verordnung hat Bestimmungen zu enthalten über die theoretische und praktische Ausbildung und über die Art und den Umfang der Prüfung. Ausbildungen nach dem Privatschulgesetz und nach dem GuKG richten sich nach den dortigen Bestimmungen und sind anzuerkennen.
Spezialisierung A/F/BA |
| 320 UE |
Spezialisierung BB |
| 520 UE |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2022