§ 9a Stmk. SSG 1997 Schischulverzeichnis

Steiermärkisches Schischulgesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1997 bis 31.12.9999

(1) Die Landesregierung hat ein Schischulverzeichnis zu führen. Es hat von den Schischulen mit aufrechter Bewilligung folgende Daten zu enthalten:

1.

Bezeichnung und Standort der Schischule,

2.

Name der Bewilligungsinhaberin/des Bewilligungsinhabers.

(2) Jedermann ist berechtigt, in dieses Verzeichnis während der Parteienverkehrszeiten Einsicht zu nehmen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2006

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1997 bis 31.12.9999

(1) Die Landesregierung hat ein Schischulverzeichnis zu führen. Es hat von den Schischulen mit aufrechter Bewilligung folgende Daten zu enthalten:

1.

Bezeichnung und Standort der Schischule,

2.

Name der Bewilligungsinhaberin/des Bewilligungsinhabers.

(2) Jedermann ist berechtigt, in dieses Verzeichnis während der Parteienverkehrszeiten Einsicht zu nehmen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2006

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