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(1) Der Steiermärkische Schilehrerverband hat neben der Erfüllung der ihm sonst in diesem Gesetz oder in anderen Gesetzen übertragenen Obliegenheiten nachstehende Aufgaben:
a) | die Förderung und Entwicklung des Schilaufs und des Schilehrwesens in Steiermark sowie die Förderung und Betreuung des Berufsnachwuchses; | |||||||||
b) | die Schaffung von Einrichtungen, in denen Personen die nach §§ 4 Abs. 4 und 10 Abs. 2 erforderliche fachliche Befähigung durch Ablegung einer Prüfung nachweisen können, und die Schaffung von Einrichtungen, in denen Personen, die eine derartige Prüfung ablegen wollen, die erforderliche Ausbildung erhalten; | |||||||||
c) | die Schaffung von Einrichtungen, in denen Personen, die sich als Schilehrer betätigen wollen, den Nachweis der fachlichen Befähigung erlangen können; | |||||||||
d) | die fachliche Fortbildung seiner Mitglieder, insbesondere die Abhaltung von Fortbildungslehrgängen; | |||||||||
e) | die Vorbereitung von Diplomschilehrern (§§ 11 und 18) auf die Führung einer Schischule; | |||||||||
f) | die Schaffung von Einrichtungen, in denen Personen einen Anpassungslehrgang absolvieren oder eine Eignungsprüfung (§19) ablegen können. |
(2) Die Aufgaben gemäß Abs. 1 lit. b, c, d und e sind nur soweit Pflichtaufgaben des Steiermärkischen Schilehrerverbandes, als nicht durch Einrichtungen anderer Rechtsträger ausreichend für die Erlangung der fachlichen Befähigung und für die Heranbildung von Lehrkräften vorgesorgt ist.
(1) Der Steiermärkische Schilehrerverband hat neben der Erfüllung der ihm sonst in diesem Gesetz oder in anderen Gesetzen übertragenen Obliegenheiten nachstehende Aufgaben:
a) | die Förderung und Entwicklung des Schilaufs und des Schilehrwesens in Steiermark sowie die Förderung und Betreuung des Berufsnachwuchses; | |||||||||
b) | die Schaffung von Einrichtungen, in denen Personen die nach §§ 4 Abs. 4 und 10 Abs. 2 erforderliche fachliche Befähigung durch Ablegung einer Prüfung nachweisen können, und die Schaffung von Einrichtungen, in denen Personen, die eine derartige Prüfung ablegen wollen, die erforderliche Ausbildung erhalten; | |||||||||
c) | die Schaffung von Einrichtungen, in denen Personen, die sich als Schilehrer betätigen wollen, den Nachweis der fachlichen Befähigung erlangen können; | |||||||||
d) | die fachliche Fortbildung seiner Mitglieder, insbesondere die Abhaltung von Fortbildungslehrgängen; | |||||||||
e) | die Vorbereitung von Diplomschilehrern (§§ 11 und 18) auf die Führung einer Schischule; | |||||||||
f) | die Schaffung von Einrichtungen, in denen Personen einen Anpassungslehrgang absolvieren oder eine Eignungsprüfung (§19) ablegen können. |
(2) Die Aufgaben gemäß Abs. 1 lit. b, c, d und e sind nur soweit Pflichtaufgaben des Steiermärkischen Schilehrerverbandes, als nicht durch Einrichtungen anderer Rechtsträger ausreichend für die Erlangung der fachlichen Befähigung und für die Heranbildung von Lehrkräften vorgesorgt ist.