§ 28 Stmk. SSG 1997 Aufsicht über den Steiermärkischen Schilehrerverband

Steiermärkisches Schischulgesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1997 bis 31.12.9999

(1) Der Steiermärkische Schilehrerverband untersteht der Aufsicht der Landesregierung.

(2) Die Landesregierung hat gesetzwidrige Beschlüsse und Verfügungen der Organe des Steiermärkischen Schilehrerverbandes aufzuheben.

(3) Das Ergebnis durchgeführter Wahlen ist der Landesregierung unverzüglich mitzuteilen. Die Landesregierung hat Wahlen wegen Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens als ungültig zu erklären, wenn die Rechtswidrigkeit erwiesen ist und auf das Wahlergebnis von Einfluß war.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1997 bis 31.12.9999

(1) Der Steiermärkische Schilehrerverband untersteht der Aufsicht der Landesregierung.

(2) Die Landesregierung hat gesetzwidrige Beschlüsse und Verfügungen der Organe des Steiermärkischen Schilehrerverbandes aufzuheben.

(3) Das Ergebnis durchgeführter Wahlen ist der Landesregierung unverzüglich mitzuteilen. Die Landesregierung hat Wahlen wegen Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens als ungültig zu erklären, wenn die Rechtswidrigkeit erwiesen ist und auf das Wahlergebnis von Einfluß war.

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