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(1) Eine nach den bisher geltenden Vorschriften auf unbestimmmte Zeit erteilte Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Schischule gilt als Bewilligung nach diesem Gesetz.
(2) Bis zur Erlassung der im § 18 vorgesehenen Verordnung gilt die vom Bund durchgeführte Schilehrerausbildung, die mit der “Staatlichen Schilehrerprüfung” oder der “Staatlichen Schiführerprüfung” abgeschlossen wird, als gemäß § 18 anerkannte Ausbildung und Prüfung.
(3) Zum Zwecke der Konstituierung der Organe des Steiermärkischen Schilehrerverbandes hat die Landesregierung vorläufige Satzungen zu erlassen, die unter sinngemäßer Berücksichtigung der im § 27 festgelegten Grundsätze die ordnungsgemäße Konstituierung gewährleisten. Die konstituierende Versammlung hat spätestens drei Monate nach Erlassung der vorläufigen Satzungen stattzufinden.
(1) Eine nach den bisher geltenden Vorschriften auf unbestimmmte Zeit erteilte Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Schischule gilt als Bewilligung nach diesem Gesetz.
(2) Bis zur Erlassung der im § 18 vorgesehenen Verordnung gilt die vom Bund durchgeführte Schilehrerausbildung, die mit der “Staatlichen Schilehrerprüfung” oder der “Staatlichen Schiführerprüfung” abgeschlossen wird, als gemäß § 18 anerkannte Ausbildung und Prüfung.
(3) Zum Zwecke der Konstituierung der Organe des Steiermärkischen Schilehrerverbandes hat die Landesregierung vorläufige Satzungen zu erlassen, die unter sinngemäßer Berücksichtigung der im § 27 festgelegten Grundsätze die ordnungsgemäße Konstituierung gewährleisten. Die konstituierende Versammlung hat spätestens drei Monate nach Erlassung der vorläufigen Satzungen stattzufinden.