§ 1 StRAG (weggefallen)

Steiermärkisches Rundfunkabgabegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
Der Betrieb oder die Betriebsbereitschaft einer Rundfunkempfangseinrichtung (§§ 1 StRAGund 2 Rundfunkgebührengesetz, in der Folge: RGG) in im Land Steiermark gelegenen Gebäuden unterliegt einer Landes-Rundfunkabgabe seit 31.12.2023 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.12.2023
Der Betrieb oder die Betriebsbereitschaft einer Rundfunkempfangseinrichtung (§§ 1 StRAGund 2 Rundfunkgebührengesetz, in der Folge: RGG) in im Land Steiermark gelegenen Gebäuden unterliegt einer Landes-Rundfunkabgabe seit 31.12.2023 weggefallen.

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