§ 2 StRAG (weggefallen)

Steiermärkisches Rundfunkabgabegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
(1) Abgabepflichtig ist, wer zur Entrichtung der Rundfunkgebühr nach dem RGG verpflichtet ist.

(2) Die Abgabe ist erstmals für den Monat zu entrichten, in dem die Verpflichtung zur Entrichtung der Rundfunkgebühr entsteht, und letztmalig für den Monat, in dem diese Verpflichtung endet.

(3) Die Abgabe ist dem Abgabepflichtigen von der GIS Gebühren Info Service GmbH. (im Folgenden Gesellschaft) zugleich mit der Rundfunkgebühr vorzuschreiben. Die Fälligkeit tritt erstmals am ersten Werktag des Monats der Meldung gemäß § 2 Abs. 3 RGG§ 2 StRAG und wiederkehrend jeden ersten Werktag des zweitfolgenden Monats einseit 31.12.2023 weggefallen. Die Abgabe kann ohne Zustimmung des Abgabepflichtigen für höchstens zwei Monate im Voraus eingehoben werden, wenn auch die Rundfunkgebühren im Voraus eingehoben werden.

(4) Die Gesellschaft kann mit dem Abgabepflichtigen Vereinbarungen über die Fälligkeit und die Form der Entrichtung der Abgabe treffen, wenn dadurch die Bemessung oder Einhebung der Abgabe vereinfacht wird.

Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 26/2002, LGBl. Nr. 104/2005

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.11.2005 bis 31.12.2023
(1) Abgabepflichtig ist, wer zur Entrichtung der Rundfunkgebühr nach dem RGG verpflichtet ist.

(2) Die Abgabe ist erstmals für den Monat zu entrichten, in dem die Verpflichtung zur Entrichtung der Rundfunkgebühr entsteht, und letztmalig für den Monat, in dem diese Verpflichtung endet.

(3) Die Abgabe ist dem Abgabepflichtigen von der GIS Gebühren Info Service GmbH. (im Folgenden Gesellschaft) zugleich mit der Rundfunkgebühr vorzuschreiben. Die Fälligkeit tritt erstmals am ersten Werktag des Monats der Meldung gemäß § 2 Abs. 3 RGG§ 2 StRAG und wiederkehrend jeden ersten Werktag des zweitfolgenden Monats einseit 31.12.2023 weggefallen. Die Abgabe kann ohne Zustimmung des Abgabepflichtigen für höchstens zwei Monate im Voraus eingehoben werden, wenn auch die Rundfunkgebühren im Voraus eingehoben werden.

(4) Die Gesellschaft kann mit dem Abgabepflichtigen Vereinbarungen über die Fälligkeit und die Form der Entrichtung der Abgabe treffen, wenn dadurch die Bemessung oder Einhebung der Abgabe vereinfacht wird.

Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 26/2002, LGBl. Nr. 104/2005

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