§ 3 StRAG (weggefallen)

Steiermärkisches Rundfunkabgabegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
(1) Bemessungsgrundlage für die Abgabe sind die nach dem Rundfunkgebührengesetz zu entrichtende Rundfunkgebühr und das nach dem Bundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk (ORF-Gesetz)zu entrichtende Programmentgelt§ 3 StRAG seit 31.12.2023 weggefallen. Die im Programmentgelt enthaltene Umsatzsteuer zählt nicht zur Bemessungsgrundlage.

(2) Die Abgabe beträgt 30,7 v. H. der Bemessungsgrundlage.

(3) Die Abgabenbeträge sind auf volle zehn Cent auf- oder abzurunden; Beträge unter fünf Cent sind abzurunden, Beträge ab fünf Cent aufzurunden.

Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 26/2002, LGBl. Nr. 109/2002, LGBl. Nr. 104/2005

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.2023
(1) Bemessungsgrundlage für die Abgabe sind die nach dem Rundfunkgebührengesetz zu entrichtende Rundfunkgebühr und das nach dem Bundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk (ORF-Gesetz)zu entrichtende Programmentgelt§ 3 StRAG seit 31.12.2023 weggefallen. Die im Programmentgelt enthaltene Umsatzsteuer zählt nicht zur Bemessungsgrundlage.

(2) Die Abgabe beträgt 30,7 v. H. der Bemessungsgrundlage.

(3) Die Abgabenbeträge sind auf volle zehn Cent auf- oder abzurunden; Beträge unter fünf Cent sind abzurunden, Beträge ab fünf Cent aufzurunden.

Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 26/2002, LGBl. Nr. 109/2002, LGBl. Nr. 104/2005

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