Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die Abgabe beträgt 30,7 v. H. der Bemessungsgrundlage.
(3) Die Abgabenbeträge sind auf volle zehn Cent auf- oder abzurunden; Beträge unter fünf Cent sind abzurunden, Beträge ab fünf Cent aufzurunden.
Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 26/2002, LGBl. Nr. 109/2002, LGBl. Nr. 104/2005
(2) Die Abgabe beträgt 30,7 v. H. der Bemessungsgrundlage.
(3) Die Abgabenbeträge sind auf volle zehn Cent auf- oder abzurunden; Beträge unter fünf Cent sind abzurunden, Beträge ab fünf Cent aufzurunden.
Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 26/2002, LGBl. Nr. 109/2002, LGBl. Nr. 104/2005