§ 8 StRAG (weggefallen)

Steiermärkisches Rundfunkabgabegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2000 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz vom 12. Dezember 1975 über die Erhebung eines Fernseh- und Rundfunkschillings (Steiermärkisches Fernseh- und Rundfunkschillinggesetz), LGBl. Nr. 11/1976, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 62/1996§ 8 StRAG außer Kraftseit 31.12.2023 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.12.2023
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2000 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz vom 12. Dezember 1975 über die Erhebung eines Fernseh- und Rundfunkschillings (Steiermärkisches Fernseh- und Rundfunkschillinggesetz), LGBl. Nr. 11/1976, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 62/1996§ 8 StRAG außer Kraftseit 31.12.2023 weggefallen.

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