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(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz vom 12. Dezember 1975 über die Erhebung eines Fernseh- und Rundfunkschillings (Steiermärkisches Fernseh- und Rundfunkschillinggesetz), LGBl. Nr. 11/1976, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 62/1996§ 8 StRAG außer Kraftseit 31.12.2023 weggefallen.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz vom 12. Dezember 1975 über die Erhebung eines Fernseh- und Rundfunkschillings (Steiermärkisches Fernseh- und Rundfunkschillinggesetz), LGBl. Nr. 11/1976, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 62/1996§ 8 StRAG außer Kraftseit 31.12.2023 weggefallen.