§ 12 Stmk. RDG Aufsicht über anerkannte Rettungsorganisationen

Steiermärkisches Rettungsdienstgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2009 bis 31.12.9999

(1) Alle anerkannten Rettungsorganisationen unterstehen der Aufsicht durch die Landesregierung. Die Aufsicht hat sich auf die ordnungsgemäße Erfüllung der den Organisationen gesetzlich und vertraglich übertragenen Aufgaben und Verpflichtungen zu erstrecken.

(2) Zum Zweck der Aufsicht kann die Landesregierung die Mitteilung von Beschlüssen oder die sonst notwendigen Auskünfte verlangen, die Einrichtungen der Rettungsorganisation besichtigen, Einblick in die Geschäftsunterlagen nehmen und Beauftragte zu den Sitzungen der Organe der Rettungsorganisation entsenden.

(2a) Kommen die anerkannten Organisationen des allgemeinen Rettungsdienstes ihrer Verpflichtung zum Abschluss von Kooperationsverträgen gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 innerhalb einer von der Aufsichtsbehörde vorgegebenen Frist nicht nach, hat die Landesregierung bis zum Abschluss entsprechender Kooperationsverträge durch Bescheid festzulegen, wie die anerkannten Organisationen des allgemeinen Rettungsdienstes zu kooperieren haben.

(3) Auf begründeten Antrag einer Gemeinde hat die Landesregierung die Aufsicht über die anerkannte Rettungsorganisation auszuüben. Das Ergebnis der Überprüfungen ist der antragstellenden Gemeinde mitzuteilen. Die antragstellende Gemeinde ist berechtigt, eine Vertrauensperson zur Überprüfung zu entsenden.

(4) Die Landesregierung hat vor Gewährung von finanziellen Mitteln nach diesem Gesetz eine Vereinbarung gemäß § 6 Landesrechnungshof-Verfassungsgesetz über die Kontrollmöglichkeit durch den Landesrechnungshof – eingeschränkt auf den Bereich der Rettungs- und Krankentransportdienste – abzuschließen.

(5) Der Österreichische Städtebund, Landesgruppe Steiermark und der Steiermärkische Gemeindebund haben das Recht, die Gebarung des Landesverbandes Steiermark des Österreichischen Roten Kreuzes, eingeschränkt auf den Bereich der Rettungs- und Krankentransportdienste, zu überprüfen und Einsicht zu nehmen. Diese Bünde haben auch das Recht, vor Beschlussfassung der Jahresvoranschläge und der Rechnungsabschlüsse der Bezirksstellen und des Landesverbandes Steiermark des Österreichischen Roten Kreuzes beratend mitzuwirken.

(6) Die in Abs. 5 angeführten Bünde haben auch das Recht, die Gebarung der übrigen anerkannten Organisationen des allgemeinen Rettungsdienstes zu überprüfen und Einsicht bezüglich des Rettungs- und Krankentransportdienstes zu nehmen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 21/2002, LGBl. Nr. 96/2005, LGBl. Nr. 55/2009

Stand vor dem 30.06.2009

In Kraft vom 01.11.2005 bis 30.06.2009

(1) Alle anerkannten Rettungsorganisationen unterstehen der Aufsicht durch die Landesregierung. Die Aufsicht hat sich auf die ordnungsgemäße Erfüllung der den Organisationen gesetzlich und vertraglich übertragenen Aufgaben und Verpflichtungen zu erstrecken.

(2) Zum Zweck der Aufsicht kann die Landesregierung die Mitteilung von Beschlüssen oder die sonst notwendigen Auskünfte verlangen, die Einrichtungen der Rettungsorganisation besichtigen, Einblick in die Geschäftsunterlagen nehmen und Beauftragte zu den Sitzungen der Organe der Rettungsorganisation entsenden.

(2a) Kommen die anerkannten Organisationen des allgemeinen Rettungsdienstes ihrer Verpflichtung zum Abschluss von Kooperationsverträgen gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 innerhalb einer von der Aufsichtsbehörde vorgegebenen Frist nicht nach, hat die Landesregierung bis zum Abschluss entsprechender Kooperationsverträge durch Bescheid festzulegen, wie die anerkannten Organisationen des allgemeinen Rettungsdienstes zu kooperieren haben.

(3) Auf begründeten Antrag einer Gemeinde hat die Landesregierung die Aufsicht über die anerkannte Rettungsorganisation auszuüben. Das Ergebnis der Überprüfungen ist der antragstellenden Gemeinde mitzuteilen. Die antragstellende Gemeinde ist berechtigt, eine Vertrauensperson zur Überprüfung zu entsenden.

(4) Die Landesregierung hat vor Gewährung von finanziellen Mitteln nach diesem Gesetz eine Vereinbarung gemäß § 6 Landesrechnungshof-Verfassungsgesetz über die Kontrollmöglichkeit durch den Landesrechnungshof – eingeschränkt auf den Bereich der Rettungs- und Krankentransportdienste – abzuschließen.

(5) Der Österreichische Städtebund, Landesgruppe Steiermark und der Steiermärkische Gemeindebund haben das Recht, die Gebarung des Landesverbandes Steiermark des Österreichischen Roten Kreuzes, eingeschränkt auf den Bereich der Rettungs- und Krankentransportdienste, zu überprüfen und Einsicht zu nehmen. Diese Bünde haben auch das Recht, vor Beschlussfassung der Jahresvoranschläge und der Rechnungsabschlüsse der Bezirksstellen und des Landesverbandes Steiermark des Österreichischen Roten Kreuzes beratend mitzuwirken.

(6) Die in Abs. 5 angeführten Bünde haben auch das Recht, die Gebarung der übrigen anerkannten Organisationen des allgemeinen Rettungsdienstes zu überprüfen und Einsicht bezüglich des Rettungs- und Krankentransportdienstes zu nehmen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 21/2002, LGBl. Nr. 96/2005, LGBl. Nr. 55/2009

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