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Organisationen des allgemeinen Rettungsdienstes, Bergrettungsorganisationen sowie Organisationen der besonderen Rettungsdienste, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 55/2009 gemäß den §§ 3, 6 und 9 anerkannt worden sind, gelten als anerkannte Rettungsorganisationen. Sie haben bis spätestens 31. Dezember 2010 nachzuweisen, dass sie den in § 3 Abs. 2, § 6 Abs. 2 und § 9 Abs. 2 jeweils genannten Voraussetzungen entsprechen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 55/2009
Organisationen des allgemeinen Rettungsdienstes, Bergrettungsorganisationen sowie Organisationen der besonderen Rettungsdienste, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 55/2009 gemäß den §§ 3, 6 und 9 anerkannt worden sind, gelten als anerkannte Rettungsorganisationen. Sie haben bis spätestens 31. Dezember 2010 nachzuweisen, dass sie den in § 3 Abs. 2, § 6 Abs. 2 und § 9 Abs. 2 jeweils genannten Voraussetzungen entsprechen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 55/2009