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(1) Die Behörde (§ 12 Abs. 1) hat die Schließung eines Bordells zu verfügen, wenn ein Bordell ohne Bewilligung, abweichend von der Bewilligung oder wiederholt unter Verletzung des § 10 Abs. 1 betrieben wird.
(2) Die Behörde (§ 12 Abs. 1) kann die Schließung des Bordells verfügen, wenn der Bewilligungsinhaber oder der verantwortliche Vertreter seine Verpflichtungen nach § 10 Abs. 3 und 4 nicht erfüllt oder einer gemäß § 13 Abs. 1 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt. Die Schließungsverfügung gilt auch dann als erlassen, wenn sie gemäß § 19 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, in der Fassung BGBl.Nr. 357/1990, wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist.
(3) Von der Schließung ist die zur Ahndung von Verwaltungsübertretungen zuständige Behörde (§ 12 Abs. 2) zu verständigen. Die Verfügung der Schließung ist aufzuheben, wenn der Grund für diese Maßnahme weggefallen ist.
(4) Wird einemeiner gemäß Abs. 1 erlassenen Bescheidverfügten Schließung des Bordells nicht oder nicht rechtzeitig Rechnung getragenge-tragen, so ist die Schließung des Bordells ohne weiteres Verfahren mit den Mitteln des unmittelbaren Zwanges, wie dieder Schließung des Betriebes und dieder Hinderung von Personen am Betreten des Bordells, vorzunehmen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
(1) Die Behörde (§ 12 Abs. 1) hat die Schließung eines Bordells zu verfügen, wenn ein Bordell ohne Bewilligung, abweichend von der Bewilligung oder wiederholt unter Verletzung des § 10 Abs. 1 betrieben wird.
(2) Die Behörde (§ 12 Abs. 1) kann die Schließung des Bordells verfügen, wenn der Bewilligungsinhaber oder der verantwortliche Vertreter seine Verpflichtungen nach § 10 Abs. 3 und 4 nicht erfüllt oder einer gemäß § 13 Abs. 1 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt. Die Schließungsverfügung gilt auch dann als erlassen, wenn sie gemäß § 19 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, in der Fassung BGBl.Nr. 357/1990, wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist.
(3) Von der Schließung ist die zur Ahndung von Verwaltungsübertretungen zuständige Behörde (§ 12 Abs. 2) zu verständigen. Die Verfügung der Schließung ist aufzuheben, wenn der Grund für diese Maßnahme weggefallen ist.
(4) Wird einemeiner gemäß Abs. 1 erlassenen Bescheidverfügten Schließung des Bordells nicht oder nicht rechtzeitig Rechnung getragenge-tragen, so ist die Schließung des Bordells ohne weiteres Verfahren mit den Mitteln des unmittelbaren Zwanges, wie dieder Schließung des Betriebes und dieder Hinderung von Personen am Betreten des Bordells, vorzunehmen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013