§ 4 Stmk. PGG 2006 Abgabenentrichtung, Kontrolleinrichtungen

Steiermärkisches Parkgebührengesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.03.2006 bis 31.12.9999

(1) Die Art der Abgabenentrichtung und die von den Abgabepflichtigen zu verwendenden Kontrolleinrichtungen sind unter Bedachtnahme auf eine möglichst einfache Handhabung und auf die Auswirkungen auf das Ortsbild durch Verordnung zu bestimmen.

(2) Dem Abgabepflichtigen dürfen, sofern die Entrichtung der Parkgebühr nicht im Wege des Handyparkens erfolgt, außer der Parkgebühr selbst keinerlei Mehrkosten erwachsen. Die Gemeinde hat dafür zu sorgen, dass jeder Abgabepflichtige während der gebührenpflichtigen Parkzeiten die Möglichkeit hat, die Abgabe in der nach Abs. 1 festgelegten Art zu entrichten. Die Verordnung des Handyparkens als einzige Art der Abgabenentrichtung ist unzulässig.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.03.2006 bis 31.12.9999

(1) Die Art der Abgabenentrichtung und die von den Abgabepflichtigen zu verwendenden Kontrolleinrichtungen sind unter Bedachtnahme auf eine möglichst einfache Handhabung und auf die Auswirkungen auf das Ortsbild durch Verordnung zu bestimmen.

(2) Dem Abgabepflichtigen dürfen, sofern die Entrichtung der Parkgebühr nicht im Wege des Handyparkens erfolgt, außer der Parkgebühr selbst keinerlei Mehrkosten erwachsen. Die Gemeinde hat dafür zu sorgen, dass jeder Abgabepflichtige während der gebührenpflichtigen Parkzeiten die Möglichkeit hat, die Abgabe in der nach Abs. 1 festgelegten Art zu entrichten. Die Verordnung des Handyparkens als einzige Art der Abgabenentrichtung ist unzulässig.

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