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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Behörde ist, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmtAnm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2022
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(2) Erstrecken sich Vorhaben oder Maßnahmen auf den Sprengel mehrerer Behörden, ist die Landesregierung zuständig.
(1) Behörde ist, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmtAnm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2022
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(2) Erstrecken sich Vorhaben oder Maßnahmen auf den Sprengel mehrerer Behörden, ist die Landesregierung zuständig.