§ 1 StNFWAG

Steiermärkisches Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabegesetz - StNFWAG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
Paragraph eins,

In der Steiermark werden eine Nächtigungsabgabe und eine Ferienwohnungsabgabe eingehoben. Die in diesem Gesetz geregelte Nächtigungsabgabe ist eine gemeinschaftliche Landesabgabe im SinnSinne des § 6 Z. 4 lit. a des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, die Ferienwohnungsabgabe.Die in diesem Gesetz geregelte Nächtigungsabgabe ist eine ausschließliche Gemeindeabgabegemeinschaftliche Landesabgabe im SinnSinne des § 6 Z. 5 Paragraph 6, Ziffer 4, Litera a, des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/1998, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 55/2018, LGBl. Nr. 46/2022Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 1998,, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 2022,

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.2022
Paragraph eins,

In der Steiermark werden eine Nächtigungsabgabe und eine Ferienwohnungsabgabe eingehoben. Die in diesem Gesetz geregelte Nächtigungsabgabe ist eine gemeinschaftliche Landesabgabe im SinnSinne des § 6 Z. 4 lit. a des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, die Ferienwohnungsabgabe.Die in diesem Gesetz geregelte Nächtigungsabgabe ist eine ausschließliche Gemeindeabgabegemeinschaftliche Landesabgabe im SinnSinne des § 6 Z. 5 Paragraph 6, Ziffer 4, Litera a, des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/1998, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 55/2018, LGBl. Nr. 46/2022Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 1998,, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 2022,

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