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Die Einhebungspflichtigen haben für die Abgabeermittlung geeignete AufschreibungenAufzeichnungen über alle Übernachtungeneingehobenen und entrichteten Nächtigungsabgaben zu führen, für jedes Kalendervierteljahr jeweils bis zum 15. der Monate Jänner, April, Juli und Oktober eines jeden Jahres bei der Gemeinde die eingehobenen Abgabenbeträge einzuzahlen und bis 31. März jedes Jahres für das abgelaufene Kalenderjahr der Gemeinde eine Abgabenerklärung vorzulegen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 118/2017
Die Einhebungspflichtigen haben für die Abgabeermittlung geeignete AufschreibungenAufzeichnungen über alle Übernachtungeneingehobenen und entrichteten Nächtigungsabgaben zu führen, für jedes Kalendervierteljahr jeweils bis zum 15. der Monate Jänner, April, Juli und Oktober eines jeden Jahres bei der Gemeinde die eingehobenen Abgabenbeträge einzuzahlen und bis 31. März jedes Jahres für das abgelaufene Kalenderjahr der Gemeinde eine Abgabenerklärung vorzulegen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 118/2017