§ 9b StNFWAG (weggefallen)

Steiermärkisches Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabegesetz - StNFWAG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Die Höhe der Abgabe für jede abgeschlossene Wohneinheit beträgt:

a) bei einer Nutzfläche bis zu 30 m2

€ 70,–

b) bei einer Nutzfläche von mehr als 30 m2 bis 70 m2

€ 90,–

c) bei einer Nutzfläche von mehr als 70 m2 bis 100 m2

€ 130,–

d) bei einer Nutzfläche von mehr als 100 m2

€ 160,–

(2) Für die Berechnung der Nutzfläche gilt § 7 § 9b StNFWAGWohnungseigentumsgesetz 2002 seit 01.01.2023 weggefallen.

(3Der Gemeinderat kann durch Verordnung festlegen, dass die in Abs. 1 festgelegten Abgaben für jede abgeschlossene Wohneinheit

a) bei einer Nutzfläche bis zu 30 m2

bis höchstens € 200.-

b) bei einer Nutzfläche von mehr als 30 m2 bis 70 m²

bis höchstens € 270.-

c) bei einer Nutzfläche von mehr als 70 m2 bis 100 m2

bis höchstens € 340.-

d) bei einer Nutzfläche von mehr als 100 m2

bis höchstens € 400.-

erhöht werden. Bei der Festsetzung ist darauf zu achten, dass eine Unterteilung nach den vorgegebenen Größenkategorien (lit. a bis d) gewahrt bleibt, wobei die Abgabe nach der jeweils niedrigeren Kategorie nicht höher sein darf als nach der jeweils höheren Kategorie.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 23/1990, LGBl. Nr. 39/1998, LGBl. Nr. 70/2000, LGBl. Nr. 69/2001, LGBl. Nr. 34/2002, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 55/2018

Stand vor dem 01.01.2023

In Kraft vom 01.07.2018 bis 01.01.2023
(1) Die Höhe der Abgabe für jede abgeschlossene Wohneinheit beträgt:

a) bei einer Nutzfläche bis zu 30 m2

€ 70,–

b) bei einer Nutzfläche von mehr als 30 m2 bis 70 m2

€ 90,–

c) bei einer Nutzfläche von mehr als 70 m2 bis 100 m2

€ 130,–

d) bei einer Nutzfläche von mehr als 100 m2

€ 160,–

(2) Für die Berechnung der Nutzfläche gilt § 7 § 9b StNFWAGWohnungseigentumsgesetz 2002 seit 01.01.2023 weggefallen.

(3Der Gemeinderat kann durch Verordnung festlegen, dass die in Abs. 1 festgelegten Abgaben für jede abgeschlossene Wohneinheit

a) bei einer Nutzfläche bis zu 30 m2

bis höchstens € 200.-

b) bei einer Nutzfläche von mehr als 30 m2 bis 70 m²

bis höchstens € 270.-

c) bei einer Nutzfläche von mehr als 70 m2 bis 100 m2

bis höchstens € 340.-

d) bei einer Nutzfläche von mehr als 100 m2

bis höchstens € 400.-

erhöht werden. Bei der Festsetzung ist darauf zu achten, dass eine Unterteilung nach den vorgegebenen Größenkategorien (lit. a bis d) gewahrt bleibt, wobei die Abgabe nach der jeweils niedrigeren Kategorie nicht höher sein darf als nach der jeweils höheren Kategorie.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 23/1990, LGBl. Nr. 39/1998, LGBl. Nr. 70/2000, LGBl. Nr. 69/2001, LGBl. Nr. 34/2002, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 55/2018

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