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(1) Die Höhe der Abgabe für jede abgeschlossene Wohneinheit beträgt:
a) bei einer Nutzfläche bis zu 30 m2 | € 70,– |
b) bei einer Nutzfläche von mehr als 30 m2 bis 70 m2 | € 90,– |
c) bei einer Nutzfläche von mehr als 70 m2 bis 100 m2 | € 130,– |
d) bei einer Nutzfläche von mehr als 100 m2 | € 160,– |
(2) Für die Berechnung der Nutzfläche gilt § 6 Abs. 1 § 7 und 2 Wohnungseigentumsgesetz 2002 (BGBl. I Nr. 70/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 30/2012).
(3) Der3Der Gemeinderat kann durch Verordnung festlegen, dass die in Abs. 1 festgelegten Abgaben für jede abgeschlossene Wohneinheit
a) bei einer Nutzfläche bis zu 30 m2 |
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b) bei einer Nutzfläche von mehr als 30 m2 bis 70 m² |
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c) bei einer Nutzfläche von mehr als 70 m2 bis 100 m2 |
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d) bei einer Nutzfläche von mehr als 100 m2 |
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erhöht werden. Bei der Festsetzung ist darauf zu achten, dass eine Unterteilung nach den vorgegebenen Größenkategorien (lit. a bis d) gewahrt bleibt, wobei die Abgabe nach der jeweils niedrigeren Kategorie nicht höher sein darf als nach der jeweils höheren Kategorie. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 23/1990, LGBl. Nr. 39/1998, LGBl. Nr. 70/2000, LGBl. Nr. 69/2001, LGBl. Nr. 34/2002, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 55/2018
(1) Die Höhe der Abgabe für jede abgeschlossene Wohneinheit beträgt:
a) bei einer Nutzfläche bis zu 30 m2 | € 70,– |
b) bei einer Nutzfläche von mehr als 30 m2 bis 70 m2 | € 90,– |
c) bei einer Nutzfläche von mehr als 70 m2 bis 100 m2 | € 130,– |
d) bei einer Nutzfläche von mehr als 100 m2 | € 160,– |
(2) Für die Berechnung der Nutzfläche gilt § 6 Abs. 1 § 7 und 2 Wohnungseigentumsgesetz 2002 (BGBl. I Nr. 70/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 30/2012).
(3) Der3Der Gemeinderat kann durch Verordnung festlegen, dass die in Abs. 1 festgelegten Abgaben für jede abgeschlossene Wohneinheit
a) bei einer Nutzfläche bis zu 30 m2 |
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b) bei einer Nutzfläche von mehr als 30 m2 bis 70 m² |
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c) bei einer Nutzfläche von mehr als 70 m2 bis 100 m2 |
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d) bei einer Nutzfläche von mehr als 100 m2 |
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erhöht werden. Bei der Festsetzung ist darauf zu achten, dass eine Unterteilung nach den vorgegebenen Größenkategorien (lit. a bis d) gewahrt bleibt, wobei die Abgabe nach der jeweils niedrigeren Kategorie nicht höher sein darf als nach der jeweils höheren Kategorie. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 23/1990, LGBl. Nr. 39/1998, LGBl. Nr. 70/2000, LGBl. Nr. 69/2001, LGBl. Nr. 34/2002, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 55/2018