§ 9c StNFWAG (weggefallen)

Steiermärkisches Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabegesetz - StNFWAG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Eigentümer bzw§ 9c StNFWAG seit 01.01.2023 weggefallen. Miteigentümer von Häusern und Wohnungseigentümer als Abgabepflichtige gemäß § 9 a Abs. 3, die ihren Hauptwohnsitz nicht in der Gemeinde haben, haben dies der Gemeinde mitzuteilen. Derartige Wohnungen gelten als Ferienwohnung im Sinne des § 9 a Abs. 2, sofern der Abgabepflichtige nicht das Gegenteil nachweist. Ist der Gemeinde die Nutzfläche gemäß § 9 b Abs. 2 nicht bekannt, hat der Abgabepflichtige nach Aufforderung durch die Gemeinde die Größe der Nutzfläche der Ferienwohnung bekanntzugeben.

(2) Alle Abgabepflichtigen sind zur wahrheitsgemäßen Auskunft über alle für die Bemessung der Ferienwohnungsabgabe wesentlichen Umstände verpflichtet. Die §§ 7 und 8 gelten sinngemäß.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 23/1990, LGBl. Nr. 39/1998

Stand vor dem 01.01.2023

In Kraft vom 01.10.1998 bis 01.01.2023
(1) Eigentümer bzw§ 9c StNFWAG seit 01.01.2023 weggefallen. Miteigentümer von Häusern und Wohnungseigentümer als Abgabepflichtige gemäß § 9 a Abs. 3, die ihren Hauptwohnsitz nicht in der Gemeinde haben, haben dies der Gemeinde mitzuteilen. Derartige Wohnungen gelten als Ferienwohnung im Sinne des § 9 a Abs. 2, sofern der Abgabepflichtige nicht das Gegenteil nachweist. Ist der Gemeinde die Nutzfläche gemäß § 9 b Abs. 2 nicht bekannt, hat der Abgabepflichtige nach Aufforderung durch die Gemeinde die Größe der Nutzfläche der Ferienwohnung bekanntzugeben.

(2) Alle Abgabepflichtigen sind zur wahrheitsgemäßen Auskunft über alle für die Bemessung der Ferienwohnungsabgabe wesentlichen Umstände verpflichtet. Die §§ 7 und 8 gelten sinngemäß.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 23/1990, LGBl. Nr. 39/1998

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