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(2) Alle Abgabepflichtigen sind zur wahrheitsgemäßen Auskunft über alle für die Bemessung der Ferienwohnungsabgabe wesentlichen Umstände verpflichtet. Die §§ 7 und 8 gelten sinngemäß.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 23/1990, LGBl. Nr. 39/1998
(2) Alle Abgabepflichtigen sind zur wahrheitsgemäßen Auskunft über alle für die Bemessung der Ferienwohnungsabgabe wesentlichen Umstände verpflichtet. Die §§ 7 und 8 gelten sinngemäß.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 23/1990, LGBl. Nr. 39/1998