§ 9d StNFWAG (weggefallen)

Steiermärkisches Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabegesetz - StNFWAG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Die Ferienwohnungsabgabe ist mittels Bescheid vorzuschreiben§ 9d StNFWAG seit 01.01.2023 weggefallen. Die einmal festgesetzte jährliche Ferienwohnungsabgabe ist so lange in derselben Höhe zu entrichten, solange nicht eine neue Abgabenfestsetzung erfolgt. Auf diese Rechtsfolgen ist in der Abgabenfestsetzung hinzuweisen. Ändern sich die Bemessungsgrundlagen, so hat die Abgabenbehörde einen neuen Abgabenbescheid zu erlassen.

(2) Mit der Vollziehung des II. Abschnittes ist die Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich betraut.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 23/1990, LGBl. Nr. 39/1998, LGBl. Nr. 12/2010, LGBl. Nr. 87/2013

Stand vor dem 01.01.2023

In Kraft vom 01.01.2014 bis 01.01.2023
(1) Die Ferienwohnungsabgabe ist mittels Bescheid vorzuschreiben§ 9d StNFWAG seit 01.01.2023 weggefallen. Die einmal festgesetzte jährliche Ferienwohnungsabgabe ist so lange in derselben Höhe zu entrichten, solange nicht eine neue Abgabenfestsetzung erfolgt. Auf diese Rechtsfolgen ist in der Abgabenfestsetzung hinzuweisen. Ändern sich die Bemessungsgrundlagen, so hat die Abgabenbehörde einen neuen Abgabenbescheid zu erlassen.

(2) Mit der Vollziehung des II. Abschnittes ist die Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich betraut.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 23/1990, LGBl. Nr. 39/1998, LGBl. Nr. 12/2010, LGBl. Nr. 87/2013

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