§ 9d StNFWAG

Steiermärkisches Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabegesetz - StNFWAG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Ferienwohnungsabgabe ist mittels Bescheid vorzuschreiben. Die einmal festgesetzte jährliche Ferienwohnungsabgabe ist so lange in derselben Höhe zu entrichten, solange nicht ein neuer Abgabenbescheid ergehteine neue Abgabenfestsetzung erfolgt. Auf diese Rechtsfolgen ist im Bescheidin der Abgabenfestsetzung hinzuweisen. Ändern sich die Bemessungsgrundlagen, so hat die Abgabenbehörde einen neuen Abgabenbescheid zu erlassen.

(2) Mit der Vollziehung des II. Abschnittes ist die Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich betraut.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 23/1990, LGBl. Nr. 39/1998, LGBl. Nr. 12/2010, LGBl. Nr. 87/2013

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.2013

(1) Die Ferienwohnungsabgabe ist mittels Bescheid vorzuschreiben. Die einmal festgesetzte jährliche Ferienwohnungsabgabe ist so lange in derselben Höhe zu entrichten, solange nicht ein neuer Abgabenbescheid ergehteine neue Abgabenfestsetzung erfolgt. Auf diese Rechtsfolgen ist im Bescheidin der Abgabenfestsetzung hinzuweisen. Ändern sich die Bemessungsgrundlagen, so hat die Abgabenbehörde einen neuen Abgabenbescheid zu erlassen.

(2) Mit der Vollziehung des II. Abschnittes ist die Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich betraut.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 23/1990, LGBl. Nr. 39/1998, LGBl. Nr. 12/2010, LGBl. Nr. 87/2013

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