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(1) Die Ferienwohnungsabgabe ist mittels Bescheid vorzuschreiben. Die einmal festgesetzte jährliche Ferienwohnungsabgabe ist so lange in derselben Höhe zu entrichten, solange nicht ein neuer Abgabenbescheid ergehteine neue Abgabenfestsetzung erfolgt. Auf diese Rechtsfolgen ist im Bescheidin der Abgabenfestsetzung hinzuweisen. Ändern sich die Bemessungsgrundlagen, so hat die Abgabenbehörde einen neuen Abgabenbescheid zu erlassen.
(2) Mit der Vollziehung des II. Abschnittes ist die Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich betraut.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 23/1990, LGBl. Nr. 39/1998, LGBl. Nr. 12/2010, LGBl. Nr. 87/2013
(1) Die Ferienwohnungsabgabe ist mittels Bescheid vorzuschreiben. Die einmal festgesetzte jährliche Ferienwohnungsabgabe ist so lange in derselben Höhe zu entrichten, solange nicht ein neuer Abgabenbescheid ergehteine neue Abgabenfestsetzung erfolgt. Auf diese Rechtsfolgen ist im Bescheidin der Abgabenfestsetzung hinzuweisen. Ändern sich die Bemessungsgrundlagen, so hat die Abgabenbehörde einen neuen Abgabenbescheid zu erlassen.
(2) Mit der Vollziehung des II. Abschnittes ist die Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich betraut.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 23/1990, LGBl. Nr. 39/1998, LGBl. Nr. 12/2010, LGBl. Nr. 87/2013