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Der dem Land Steiermark zufallende Anteil an der FremdenverkehrsabgabeNächtigungsabgabe ist für Förderungen nach dem Fremdenverkehrs-Investitionsfonds (Stmk. Tourismusgesetz 1992, LGBl. Nr. 45/1977) zuzuführen55, in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 23/1990, LGBl. Nr. 9/2003
Der dem Land Steiermark zufallende Anteil an der FremdenverkehrsabgabeNächtigungsabgabe ist für Förderungen nach dem Fremdenverkehrs-Investitionsfonds (Stmk. Tourismusgesetz 1992, LGBl. Nr. 45/1977) zuzuführen55, in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 23/1990, LGBl. Nr. 9/2003