§ 11 StNFWAG

Steiermärkisches Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabegesetz - StNFWAG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2003 bis 31.12.9999

Der dem Land Steiermark zufallende Anteil an der FremdenverkehrsabgabeNächtigungsabgabe ist für Förderungen nach dem Fremdenverkehrs-Investitionsfonds (Stmk. Tourismusgesetz 1992, LGBl. Nr. 45/1977) zuzuführen55, in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 23/1990, LGBl. Nr. 9/2003

Stand vor dem 28.03.2002

In Kraft vom 29.03.1990 bis 28.03.2002

Der dem Land Steiermark zufallende Anteil an der FremdenverkehrsabgabeNächtigungsabgabe ist für Förderungen nach dem Fremdenverkehrs-Investitionsfonds (Stmk. Tourismusgesetz 1992, LGBl. Nr. 45/1977) zuzuführen55, in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 23/1990, LGBl. Nr. 9/2003

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