§ 2 StMSG (weggefallen)

Steiermärkisches Mindestsicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
(1) Bei der Erbringung von Leistungen der Mindestsicherung ist auf die Eigenart und Ursache der drohenden, bestehenden oder noch nicht dauerhaft überwundenen sozialen Notlage sowie auf die persönlichen Verhältnisse, insbesondere auf den körperlichen, geistigen und psychischen Zustand, sowie die Fähigkeiten, Beeinträchtigungen und das Ausmaß der sozialen Integration der Hilfe suchenden Person durch die jeweils erforderliche Beratung und Betreuung Bedacht zu nehmen§ 2 StMSG seit 30.06.2021 weggefallen.

(2) Art und Umfang der Leistung der Mindestsicherung sind so zu wählen, dass die Stellung der Hilfe suchenden Person innerhalb ihrer Familie und ihres sonstigen unmittelbaren sozialen Umfeldes nach Möglichkeit erhalten und gefestigt wird.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.03.2011 bis 30.06.2021
(1) Bei der Erbringung von Leistungen der Mindestsicherung ist auf die Eigenart und Ursache der drohenden, bestehenden oder noch nicht dauerhaft überwundenen sozialen Notlage sowie auf die persönlichen Verhältnisse, insbesondere auf den körperlichen, geistigen und psychischen Zustand, sowie die Fähigkeiten, Beeinträchtigungen und das Ausmaß der sozialen Integration der Hilfe suchenden Person durch die jeweils erforderliche Beratung und Betreuung Bedacht zu nehmen§ 2 StMSG seit 30.06.2021 weggefallen.

(2) Art und Umfang der Leistung der Mindestsicherung sind so zu wählen, dass die Stellung der Hilfe suchenden Person innerhalb ihrer Familie und ihres sonstigen unmittelbaren sozialen Umfeldes nach Möglichkeit erhalten und gefestigt wird.

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