(1) Die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses, des § 3 Abs. 2 und 3, des § 4 Abs. 3 Z 2, des § 5 Abs. 1, des § 6 Abs. 2, 3 und 4 Z 4, des § 10 Abs. 1, Z 2 lit. b, Abs. 2 und 5, des § 13 Abs. 1 und des § 17 Abs. 3 sowie die Einfügung des § 6 Abs. 2a und 3a und des § 23a durch die Novelle LGBl. Nr. ... mehr lesen...
Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien umgesetzt:1.Richtlinie 89/391/EWG des Rates über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit, ABl. 1989 Nr. L 183, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr.... mehr lesen...
(1) Die untersuchenden Ärzte haben nach den anerkannten Regeln der Arbeitsmedizin und nach Maßgabe der in der Anlage 2 VGÜ festgelegten Richtlinien vorzugehen.(2) Die Ergebnisse der Untersuchungen sind in einem Befund festzuhalten. Dieser ist dem Bediensteten auf Verlangen zu übermitteln und zu e... mehr lesen...
Auf die Durchführung von sonstigen besonderen Untersuchungen sind § 5 Abs. 1, 2 und 3 und die darauf Bezug habenden Teile der Anlagen 1 und 2 VGÜ mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dassa)an die Stelle des Wortes „Arbeitgeber/innen“ jeweils das Wort „Dienstgeber“ in der jeweils grammatikalisch ... mehr lesen...
(1) Bei der Aufnahme der betreffenden Tätigkeit dürfen Eignungsuntersuchungen höchstens zwei Monate zurückliegen.(2) Die untersuchenden Ärzte haben nach den anerkannten Regeln der Arbeitsmedizin und nach Maßgabe der in der Anlage 2 VGÜ festgelegten Richtlinien vorzugehen. Werden zu Teilbereichen ... mehr lesen...
(1) Auf die Durchführung von Eignungs- und Folgeuntersuchungen sind die §§ 2 und 3 und die darauf Bezug habenden Teile der Anlagen 1 und 2 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2020 (VGÜ), BGBl. II Nr. 27/1997, zuletzt g... mehr lesen...
Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien umgesetzt:1.Richtlinie 92/57/EWG des Rates über die auf zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz, ABl. 1992 Nr. L 245, S. 6, in der Fassung der Richtlini... mehr lesen...
(1) Auf a)die Aufsicht und Koordination bei Bauarbeiten und die Eignung der Bediensteten, b)Arbeitsplätze und Verkehrswege, Absturzsicherungen, Abgrenzungen und sonstige im Zusammenhang mit Bauarbeiten stehende Schutzmaßnahmen, c)Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren, d)Maßnahmen der ersten Hilfe ... mehr lesen...
Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien umgesetzt:1.Richtlinie 98/24/EG des Rates zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit, ABl. 1998 Nr. L 131, S. 11, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/27/EU, ABl... mehr lesen...
(1) Aufa)die Ermittlung und Beurteilung der Explosionsgefahren und das Explosionsschutzdokument,b)Prüfungen, Messungen nach § 9 Abs. 1 lit. b, Explosionsschutz- Maßnahmen undc)die Information und Unterweisung der Bediensteten und die Arbeitsfreigabein Bereichen, in denen explosionsfähige Atmosphä... mehr lesen...
(1) Aufa)Grenzwerte für chemische Arbeitsstoffe,b)Verwendungsverbote und besondere Schutzmaßnahmen bei der Verwendung krebserzeugender (Gefahrenklasse 3.6 – Karzinogenität) Arbeitsstoffe,c)Sonderbestimmungen für Holzstaub,d)Sonderbestimmungen für Asbest unde)Messungen nach § 9 Abs. 1 lit. asind d... mehr lesen...
(1) Aufa)die Zuordnung zu Risikogruppen bei der beabsichtigten Verwendung biologischer Arbeitsstoffe,b)die im Rahmen der Gefahrenbeurteilung und bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen hinsichtlich der Verwendung biologischer Arbeitsstoffe zu berücksichtigenden Faktoren,c)die bei der Verwendung bi... mehr lesen...
(1) Der Dienstgeber hat im Rahmen der Gefahrenbeurteilung die Eigenschaften der Arbeitsstoffe zu ermitteln und gefährliche Arbeitsstoffe entsprechend ihren Eigenschaften nach § 2 Abs. 12 bis 17 TBSG 2003 einzustufen. Zudem hat er gegebenenfalls die Gesamtwirkung von mehreren gefährlichen Arbeitss... mehr lesen...