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(2) Dabei ist auf die persönliche und familiäre Situation der Hilfe suchenden Person Rücksicht zu nehmen und hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit und der Zumutbarkeit einer Beschäftigung grundsätzlich auf dieselben Kriterien wie bei der Notstandshilfe Bedacht zu nehmen. Bezieht die Hilfe suchende Person Arbeitslosengeld, sind die hiefür vorgesehenen Kriterien für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung maßgebend.
(3) Der Einsatz der Arbeitskraft darf jedenfalls nicht verlangt werden von Personen, die
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(4) Durch Verordnung der Landesregierung kann festgelegt werden, dass von Personen, die sich unabhängig vom Alter in einer zielstrebig verfolgten Aus- oder Weiterbildung befinden, welche nach Abschluss der Ausbildung eine nachhaltige Integration in den Arbeitsmarkt erwarten lässt, die Arbeitskraft nicht verlangt werden darf.
(5) Bestehen Zweifel hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der Hilfe suchenden Personen, können auch Dritte, insbesondere geeignete Fachärzte, Pensionsversicherungsträger oder eigens dafür eingerichtete Stellen mit der Begutachtung beauftragt werden. Der Begutachtungsauftrag kann erforderlichenfalls auch eine ganzheitliche Beurteilung des Status der betreffenden Person durch die Erhebung von Potentialen und Perspektiven sowie die Durchführung einer Sozialanamnese umfassen, um abzuklären, durch welche Maßnahmen Arbeitsfähigkeit und Vermittelbarkeit bestmöglich gesteigert werden können.
(6) Hilfe suchenden Personen, die ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe gemäß § 10 AlVG verloren haben und bei denen keine Umstände nach Abs. 3 vorliegen, ist für die Dauer des Anspruchsverlustes nur jene Leistung zu gewähren, die ohne diesen Anspruchsverlust gebühren würde.
(6a) Unbeschadet des Abs. 6 können Leistungen gemäß § 10 Abs. 1 um bis zu 25% gekürzt werden. Diese Kürzung ist zulässig für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten ab dem Zeitpunkt ab dem die Hilfe suchende Person
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(6b) Im Anschluss an eine Kürzung gemäß Abs. 6a kann nach schriftlicher Ermahnung eine weitergehende Kürzung der Leistung stufenweise erfolgen.
(6c) Die Abs. 6a und 6b gelten bei Verstößen gegen die Pflichten gemäß § 6 Abs. 1 IntG mit der Maßgabe, dass die Leistungen gemäß § 10 Abs. 1 zu kürzen sind.
(7) Durch Maßnahmen nach Abs. 6, 6a, 6b und/oder 6c darf die Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25 % des jeweiligen abstrakten Mindeststandards gemäß § 10 Abs. 1 des/der Arbeitsunwilligen sowie der Lebensunterhalt und der Wohnbedarf der mit dieser Person im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten oder in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht gefährdet werden.
(8) Personen, die nach sechsmonatigem Bezug von Leistungen der Mindestsicherung erstmalig oder nach einer längeren Erwerbslosigkeit eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, wird ein Freibetrag im Ausmaß von 15 % des monatlichen Nettoeinkommens eingeräumt und für die ersten 18 Monate der Erwerbstätigkeit gewährt; dieser beträgt mindestens 7 %, höchstens jedoch 17 % des Ausgangswertes gemäß § 10 Abs. 1 Z 1.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 106/2016, LGBl. Nr. 12/2018
(2) Dabei ist auf die persönliche und familiäre Situation der Hilfe suchenden Person Rücksicht zu nehmen und hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit und der Zumutbarkeit einer Beschäftigung grundsätzlich auf dieselben Kriterien wie bei der Notstandshilfe Bedacht zu nehmen. Bezieht die Hilfe suchende Person Arbeitslosengeld, sind die hiefür vorgesehenen Kriterien für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung maßgebend.
(3) Der Einsatz der Arbeitskraft darf jedenfalls nicht verlangt werden von Personen, die
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(4) Durch Verordnung der Landesregierung kann festgelegt werden, dass von Personen, die sich unabhängig vom Alter in einer zielstrebig verfolgten Aus- oder Weiterbildung befinden, welche nach Abschluss der Ausbildung eine nachhaltige Integration in den Arbeitsmarkt erwarten lässt, die Arbeitskraft nicht verlangt werden darf.
(5) Bestehen Zweifel hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der Hilfe suchenden Personen, können auch Dritte, insbesondere geeignete Fachärzte, Pensionsversicherungsträger oder eigens dafür eingerichtete Stellen mit der Begutachtung beauftragt werden. Der Begutachtungsauftrag kann erforderlichenfalls auch eine ganzheitliche Beurteilung des Status der betreffenden Person durch die Erhebung von Potentialen und Perspektiven sowie die Durchführung einer Sozialanamnese umfassen, um abzuklären, durch welche Maßnahmen Arbeitsfähigkeit und Vermittelbarkeit bestmöglich gesteigert werden können.
(6) Hilfe suchenden Personen, die ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe gemäß § 10 AlVG verloren haben und bei denen keine Umstände nach Abs. 3 vorliegen, ist für die Dauer des Anspruchsverlustes nur jene Leistung zu gewähren, die ohne diesen Anspruchsverlust gebühren würde.
(6a) Unbeschadet des Abs. 6 können Leistungen gemäß § 10 Abs. 1 um bis zu 25% gekürzt werden. Diese Kürzung ist zulässig für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten ab dem Zeitpunkt ab dem die Hilfe suchende Person
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(6b) Im Anschluss an eine Kürzung gemäß Abs. 6a kann nach schriftlicher Ermahnung eine weitergehende Kürzung der Leistung stufenweise erfolgen.
(6c) Die Abs. 6a und 6b gelten bei Verstößen gegen die Pflichten gemäß § 6 Abs. 1 IntG mit der Maßgabe, dass die Leistungen gemäß § 10 Abs. 1 zu kürzen sind.
(7) Durch Maßnahmen nach Abs. 6, 6a, 6b und/oder 6c darf die Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25 % des jeweiligen abstrakten Mindeststandards gemäß § 10 Abs. 1 des/der Arbeitsunwilligen sowie der Lebensunterhalt und der Wohnbedarf der mit dieser Person im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten oder in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht gefährdet werden.
(8) Personen, die nach sechsmonatigem Bezug von Leistungen der Mindestsicherung erstmalig oder nach einer längeren Erwerbslosigkeit eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, wird ein Freibetrag im Ausmaß von 15 % des monatlichen Nettoeinkommens eingeräumt und für die ersten 18 Monate der Erwerbstätigkeit gewährt; dieser beträgt mindestens 7 %, höchstens jedoch 17 % des Ausgangswertes gemäß § 10 Abs. 1 Z 1.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 106/2016, LGBl. Nr. 12/2018