§ 9 StMSG (weggefallen)

Steiermärkisches Mindestsicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
(1) Leistungen der Mindestsicherung zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes werden vorbehaltlich des Abs§ 9 StMSG seit 30.06.2021 weggefallen. 2 als pauschalierte Geldleistungen erbracht.

(2) Geldleistungen dürfen durch Sachleistungen nur ersetzt werden, wenn dadurch eine den Zielen und Grundsätzen der Mindestsicherung dienende Bedarfsdeckung besser erreicht werden kann.

(3) Geldleistungen nach Abs. 1 können an Dritte ausbezahlt werden, wenn keine Zweifel über deren zweckentsprechende Verwendung bestehen.

(4) Geldleistungen können weder gepfändet noch verpfändet werden. Die Übertragung des Leistungsanspruches ist nur mit Zustimmung der Behörde möglich. Diese darf nur erteilt werden, wenn die Übertragung im Interesse der Hilfe suchenden Person liegt.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.03.2011 bis 30.06.2021
(1) Leistungen der Mindestsicherung zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes werden vorbehaltlich des Abs§ 9 StMSG seit 30.06.2021 weggefallen. 2 als pauschalierte Geldleistungen erbracht.

(2) Geldleistungen dürfen durch Sachleistungen nur ersetzt werden, wenn dadurch eine den Zielen und Grundsätzen der Mindestsicherung dienende Bedarfsdeckung besser erreicht werden kann.

(3) Geldleistungen nach Abs. 1 können an Dritte ausbezahlt werden, wenn keine Zweifel über deren zweckentsprechende Verwendung bestehen.

(4) Geldleistungen können weder gepfändet noch verpfändet werden. Die Übertragung des Leistungsanspruches ist nur mit Zustimmung der Behörde möglich. Diese darf nur erteilt werden, wenn die Übertragung im Interesse der Hilfe suchenden Person liegt.

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