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(2) Anträge auf Leistungen der Mindestsicherung können bei der Gemeinde, der Bezirksverwaltungsbehörde oder bei der Landesregierung eingebracht werden.
(3) Die in Abs. 2 genannten Stellen haben die Antragsteller der jeweiligen Sachlage entsprechend zu informieren und anzuleiten und die Anträge unverzüglich an die Behörde (§ 21) weiterzuleiten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2012, LGBl. Nr. 12/2018
(2) Anträge auf Leistungen der Mindestsicherung können bei der Gemeinde, der Bezirksverwaltungsbehörde oder bei der Landesregierung eingebracht werden.
(3) Die in Abs. 2 genannten Stellen haben die Antragsteller der jeweiligen Sachlage entsprechend zu informieren und anzuleiten und die Anträge unverzüglich an die Behörde (§ 21) weiterzuleiten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2012, LGBl. Nr. 12/2018