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(2) Die Überbrückungshilfe ist in der Entscheidung über die Zuerkennung der Leistung zu berücksichtigen und gegenzuverrechnen. Falls das Ermittlungsverfahren ergibt, dass kein Anspruch auf Leistungen der Mindestsicherung besteht, sind bereits als Überbrückungshilfe geleistete Zahlungen rückzuerstatten. Von einer Rückerstattung kann nur unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 4 abgesehen werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
(2) Die Überbrückungshilfe ist in der Entscheidung über die Zuerkennung der Leistung zu berücksichtigen und gegenzuverrechnen. Falls das Ermittlungsverfahren ergibt, dass kein Anspruch auf Leistungen der Mindestsicherung besteht, sind bereits als Überbrückungshilfe geleistete Zahlungen rückzuerstatten. Von einer Rückerstattung kann nur unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 4 abgesehen werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013