§ 14 StMSG (weggefallen)

Steiermärkisches Mindestsicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
(1) Leistungen der Mindestsicherung haben rechtzeitig einzusetzen§ 14 StMSG seit 30.06.2021 weggefallen. Sie sind vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens zu gewähren, wenn Umstände bekannt werden, die eine Leistung unmittelbar erforderlich machen.

(2) Die Überbrückungshilfe ist in der Entscheidung über die Zuerkennung der Leistung zu berücksichtigen und gegenzuverrechnen. Falls das Ermittlungsverfahren ergibt, dass kein Anspruch auf Leistungen der Mindestsicherung besteht, sind bereits als Überbrückungshilfe geleistete Zahlungen rückzuerstatten. Von einer Rückerstattung kann nur unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 4 abgesehen werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.06.2021
(1) Leistungen der Mindestsicherung haben rechtzeitig einzusetzen§ 14 StMSG seit 30.06.2021 weggefallen. Sie sind vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens zu gewähren, wenn Umstände bekannt werden, die eine Leistung unmittelbar erforderlich machen.

(2) Die Überbrückungshilfe ist in der Entscheidung über die Zuerkennung der Leistung zu berücksichtigen und gegenzuverrechnen. Falls das Ermittlungsverfahren ergibt, dass kein Anspruch auf Leistungen der Mindestsicherung besteht, sind bereits als Überbrückungshilfe geleistete Zahlungen rückzuerstatten. Von einer Rückerstattung kann nur unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 4 abgesehen werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

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