§ 17 StMSG (weggefallen)

Steiermärkisches Mindestsicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
(1) Für die gewährten Leistungen der Mindestsicherung ist Ersatz zu leisten von

1.

den Bezieherinnen/Beziehern der Mindestsicherung, soweit sie später zu einem nicht aus eigener Erwerbstätigkeit erwirtschafteten, im Sinne des § 6 Abs. 4 verwertbaren Vermögen gelangt sind oder die Ersatzforderung gemäß § 6 Abs. 5 sichergestellt wurde;

2.

(Anm.: entfallen)

3.

den Erben der Bezieherinnen/Bezieher der Mindestsicherung im Umfang der Ersatzpflicht gemäß Z 1 höchstens bis zum Wert des Nachlasses.

(2) (Anm.: entfallen)

(3) (Anm.: entfallen)

(4) Ansprüche oder Forderungen der Bezieherinnen/Bezieher der Mindestsicherung gegenüber Dritten – ausgenommen solche gemäß § 947 ABGB§ 17 StMSG, Schmerzengeldansprüche sowie Unterhaltsansprüche nach bürgerlichem Recht – gehen im Ausmaß der Leistungen der Mindestsicherung auf den Träger der Mindestsicherung über, wenn der Träger der Mindestsicherung die Abtretung in Anspruch nimmt. Der Übergang erfolgt mit Verständigung des verpflichteten Dritten.

(5) Ersatzansprüche können nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem Leistungen der Mindestsicherung in Anspruch genommen wurden, drei Jahre verstrichen sind30.06.2021 weggefallen. § 1497 ABGB gilt sinngemäß. Ersatzansprüche, die gemäß § 6 Abs. 5 sichergestellt sind, unterliegen nicht der Verjährung.

(6) Die Geltendmachung von Ersatzansprüchen und die Verwertung eines gemäß § 6 Abs. 5 sichergestellten Vermögens dürfen die wirtschaftliche Existenz der ersatzpflichtigen Person und den Unterhalt ihrer Angehörigen und der mit ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Person nicht gefährden.

(7) Von der Geltendmachung von Ersatzansprüchen und der Verwertung eines gemäß § 6 Abs. 5 sichergestellten Vermögens kann abgesehen werden, wenn dadurch unverhältnismäßig hohe Kosten oder ein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand vermieden werden.

(8) Über die Ersatzpflicht gemäß Abs. 1 hat die Behörde mit Bescheid zu entscheiden.

(9) Der Träger der Mindestsicherung kann mit der gemäß Abs. 4 ersatzpflichtigen Person einen Vergleich über Höhe und Modalitäten des Ersatzes abschließen. Einem solchen Vergleich kommt, wenn er von der Behörde beurkundet wird, die Wirkung eines vor einem ordentlichen Gericht geschlossenen Vergleiches zu. Kommt ein Vergleich nicht zustande, so hat auf Antrag des Trägers der Mindestsicherung die Behörde mit Bescheid zu entscheiden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2012, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 63/2014

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.07.2014 bis 30.06.2021
(1) Für die gewährten Leistungen der Mindestsicherung ist Ersatz zu leisten von

1.

den Bezieherinnen/Beziehern der Mindestsicherung, soweit sie später zu einem nicht aus eigener Erwerbstätigkeit erwirtschafteten, im Sinne des § 6 Abs. 4 verwertbaren Vermögen gelangt sind oder die Ersatzforderung gemäß § 6 Abs. 5 sichergestellt wurde;

2.

(Anm.: entfallen)

3.

den Erben der Bezieherinnen/Bezieher der Mindestsicherung im Umfang der Ersatzpflicht gemäß Z 1 höchstens bis zum Wert des Nachlasses.

(2) (Anm.: entfallen)

(3) (Anm.: entfallen)

(4) Ansprüche oder Forderungen der Bezieherinnen/Bezieher der Mindestsicherung gegenüber Dritten – ausgenommen solche gemäß § 947 ABGB§ 17 StMSG, Schmerzengeldansprüche sowie Unterhaltsansprüche nach bürgerlichem Recht – gehen im Ausmaß der Leistungen der Mindestsicherung auf den Träger der Mindestsicherung über, wenn der Träger der Mindestsicherung die Abtretung in Anspruch nimmt. Der Übergang erfolgt mit Verständigung des verpflichteten Dritten.

(5) Ersatzansprüche können nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem Leistungen der Mindestsicherung in Anspruch genommen wurden, drei Jahre verstrichen sind30.06.2021 weggefallen. § 1497 ABGB gilt sinngemäß. Ersatzansprüche, die gemäß § 6 Abs. 5 sichergestellt sind, unterliegen nicht der Verjährung.

(6) Die Geltendmachung von Ersatzansprüchen und die Verwertung eines gemäß § 6 Abs. 5 sichergestellten Vermögens dürfen die wirtschaftliche Existenz der ersatzpflichtigen Person und den Unterhalt ihrer Angehörigen und der mit ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Person nicht gefährden.

(7) Von der Geltendmachung von Ersatzansprüchen und der Verwertung eines gemäß § 6 Abs. 5 sichergestellten Vermögens kann abgesehen werden, wenn dadurch unverhältnismäßig hohe Kosten oder ein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand vermieden werden.

(8) Über die Ersatzpflicht gemäß Abs. 1 hat die Behörde mit Bescheid zu entscheiden.

(9) Der Träger der Mindestsicherung kann mit der gemäß Abs. 4 ersatzpflichtigen Person einen Vergleich über Höhe und Modalitäten des Ersatzes abschließen. Einem solchen Vergleich kommt, wenn er von der Behörde beurkundet wird, die Wirkung eines vor einem ordentlichen Gericht geschlossenen Vergleiches zu. Kommt ein Vergleich nicht zustande, so hat auf Antrag des Trägers der Mindestsicherung die Behörde mit Bescheid zu entscheiden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2012, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 63/2014

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