§ 19 StMSG (weggefallen)

Steiermärkisches Mindestsicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
Hinsichtlich der Tragung der Kosten der Mindestsicherung gelten die §§ 18 Abs. 1 § 19 StMSGund 22 bis 26 des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes sinngemäß seit 30.06.2021 weggefallen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 12/2018

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.01.2018 bis 30.06.2021
Hinsichtlich der Tragung der Kosten der Mindestsicherung gelten die §§ 18 Abs. 1 § 19 StMSGund 22 bis 26 des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes sinngemäß seit 30.06.2021 weggefallen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 12/2018

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