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(1a) Die von den Behörden verarbeiteten Daten gemäß Abs§ 20 StMSG seit 30.06.2021 weggefallen. 1 dürfen den Sozialversicherungsträgern, dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, dem Österreichischen Integrationsfonds sowie den Organen des Bundes, insbesondere den Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice elektronisch übermittelt werden, soweit die entsprechenden Daten für die Vollziehung der jeweiligen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden.
(2) Die Sozialversicherungsträger, der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, der Österreichische Integrationsfonds sowie die Organe des Bundes, insbesondere die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, die Finanzbehörden und die Fremdenbehörden, sind verpflichtet, der Behörde die für die Vollziehung dieses Gesetzes erforderlichen Daten unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Anforderungen elektronisch zu übermitteln.
(2a) Die Bundesministerin für Inneres/Der Bundesminister für Inneres ist verpflichtet, den Ländern zur Feststellung von Ansprüchen und zur Überprüfung der Angaben der Anspruchswerber/Anspruchswerberinnen und Anspruchsberechtigten eine Möglichkeit zu Verknüpfungsabfragen im Zentralen Melderegister nach dem Kriterium Wohnsitz zu eröffnen.
(3) Die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice sind verpflichtet, personenbezogene Daten und Gutachten, die für die Feststellung der Arbeitsfähigkeit oder für die Aufrechterhaltung der Leistungen der Mindestsicherung erforderlich sind, den Behörden zu übermitteln. Soweit die Behörde entsprechende personenbezogene Daten und Gutachten besitzt, stellt sie diese den Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice elektronisch zur Verfügung. Es dürfen ausschließlich solche personenbezogenen Daten verarbeitet werden, die eine unabdingbare Voraussetzung für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, zur Feststellung der Voraussetzungen und der Höhe einer Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sowie für Kostenerstattungs- und Rückersatzverfahren erforderlich sind. Jede Übermittlung dieser Daten ist zu protokollieren und insbesondere der Schutz dieser Daten vor unbefugtem Zugriff vorzusehen.
(4) Die Arbeitgeber einer Hilfe suchenden Person oder einer ersatzpflichtigen Person haben auf Ersuchen der Behörde über alle Umstände, die das Beschäftigungsverhältnis des Dienstnehmers oder die zu seinem Unterhalt verpflichteten Personen betreffen, Auskunft zu erteilen.
(5) Die Landesregierung kann der/dem Bundesministerin/Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz und der Bundesanstalt Statistik Österreich statistische oder anonymisierte personenbezogene Daten über die Bezieherinnen/Bezieher der landesrechtlichen Leistungen zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Verfügung stellen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 7/2015, LGBl. Nr. 79/2017, LGBl. Nr. 12/2018, LGBl. Nr. 63/2018
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(1a) Die von den Behörden verarbeiteten Daten gemäß Abs§ 20 StMSG seit 30.06.2021 weggefallen. 1 dürfen den Sozialversicherungsträgern, dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, dem Österreichischen Integrationsfonds sowie den Organen des Bundes, insbesondere den Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice elektronisch übermittelt werden, soweit die entsprechenden Daten für die Vollziehung der jeweiligen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden.
(2) Die Sozialversicherungsträger, der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, der Österreichische Integrationsfonds sowie die Organe des Bundes, insbesondere die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, die Finanzbehörden und die Fremdenbehörden, sind verpflichtet, der Behörde die für die Vollziehung dieses Gesetzes erforderlichen Daten unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Anforderungen elektronisch zu übermitteln.
(2a) Die Bundesministerin für Inneres/Der Bundesminister für Inneres ist verpflichtet, den Ländern zur Feststellung von Ansprüchen und zur Überprüfung der Angaben der Anspruchswerber/Anspruchswerberinnen und Anspruchsberechtigten eine Möglichkeit zu Verknüpfungsabfragen im Zentralen Melderegister nach dem Kriterium Wohnsitz zu eröffnen.
(3) Die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice sind verpflichtet, personenbezogene Daten und Gutachten, die für die Feststellung der Arbeitsfähigkeit oder für die Aufrechterhaltung der Leistungen der Mindestsicherung erforderlich sind, den Behörden zu übermitteln. Soweit die Behörde entsprechende personenbezogene Daten und Gutachten besitzt, stellt sie diese den Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice elektronisch zur Verfügung. Es dürfen ausschließlich solche personenbezogenen Daten verarbeitet werden, die eine unabdingbare Voraussetzung für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, zur Feststellung der Voraussetzungen und der Höhe einer Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sowie für Kostenerstattungs- und Rückersatzverfahren erforderlich sind. Jede Übermittlung dieser Daten ist zu protokollieren und insbesondere der Schutz dieser Daten vor unbefugtem Zugriff vorzusehen.
(4) Die Arbeitgeber einer Hilfe suchenden Person oder einer ersatzpflichtigen Person haben auf Ersuchen der Behörde über alle Umstände, die das Beschäftigungsverhältnis des Dienstnehmers oder die zu seinem Unterhalt verpflichteten Personen betreffen, Auskunft zu erteilen.
(5) Die Landesregierung kann der/dem Bundesministerin/Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz und der Bundesanstalt Statistik Österreich statistische oder anonymisierte personenbezogene Daten über die Bezieherinnen/Bezieher der landesrechtlichen Leistungen zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Verfügung stellen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 7/2015, LGBl. Nr. 79/2017, LGBl. Nr. 12/2018, LGBl. Nr. 63/2018