§ 20 StMSG (weggefallen)

Steiermärkisches Mindestsicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Behörde ist ermächtigt, zur Wahrnehmung der nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben die angeführten personenbezogenen Daten automationsunterstützt zu verarbeiten:

1.

Stammdaten der Hilfe suchenden oder der den Antrag stellenden Person sowie aller in derselben Wohnung gemeldeter und/oder tatsächlich dort wohnender Personen:

a)

Namen (Vor- und Familiennamen);

b)

Sozialversicherungsnummer, Geburtsdatum und Geburtsort;

c)

Geschlecht;

d)

Staatsangehörigkeit, Aufenthalts- und Arbeitsberechtigungen;

e)

Adresse des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes;

f)

Telefonnummer, E-Mail-Adresse und sonstige Kontaktmöglichkeiten;

g)

Bankverbindung.

2.

Daten über wirtschaftliche und soziale Rahmenbedingungen:

a)

Personenstand, Lebensgemeinschaft;

b)

gegenüber dem Antragsteller unterhaltsberechtigte Personen (Kinder, Eltern, Ehegattin/Ehegatte, eingetragene Partnerin/eingetragener Partner) sämtlicher in dieser Wohnung gemeldeter und/oder tatsächlich dort wohnender Personen, für die Mindestsicherung bezogen werden soll;

c)

(Unterhalts-)forderungen des Antragstellers sowie aller in dieser Wohnung gemeldeter und/oder tatsächlich dort wohnender Personen, für die Mindestsicherung bezogen werden soll, gegen Dritte;

d)

Einkommen sowie sämtliche Zuflüsse in Geld oder in Sachwert aller in dieser Wohnung gemeldeter und/oder tatsächlich dort wohnender Personen;

e)

Art und Umfang von Sorgepflichten, die die Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt berühren;

f)

sonstige Umstände, die die Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt berühren;

g)

ausgeübte (geringfügige) Erwerbstätigkeiten;

h)

Einkommen (eigenes Einkommen, Partnereinkommen);

i)

außerordentliche Aufwendungen;

j)

Versicherungszeiten;

k)

Bemessungsgrundlagen;

l)

Höhe und Bezugszeiten von Leistungen und Beihilfen;

m)

Angaben über vorhandenes Vermögen einschließlich Kontostand;

n)

Angaben über den Wohnbedarf.

3.

Gesundheitsdaten:

a)

gesundheitliche Einschränkungen, die die Arbeitsfähigkeit oder die Verfügbarkeit in Frage stellen oder die berufliche Verwendung berühren;

b)

gesundheitliche Einschränkungen der Arbeitssuchenden und ihrer Angehörigen (einschließlich Lebensgefährten), die einen finanziellen Mehraufwand erfordern.

4.

Daten über Beschäftigungsverläufe, Arbeitssuche und Betreuungsverläufe:

a)

Ausbildung und bisherige Beschäftigungen;

b)

Umstände der Auflösung von Arbeitsverhältnissen;

c)

Pläne und Ergebnisse der Arbeitssuche und Betreuung;

d)

Umstände des Nichtzustandekommens von Arbeitsverhältnissen;

e)

Betroffenheit von Streik oder Aussperrung;

f)

Zeiten der Arbeitssuche;

g)

Leistungsbezugsdaten (Beginn, Einstellung und Sperren des Leistungsbezugs);

h)

Nachweis über den Einsatz der Arbeitskraft und die Teilnahme an arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen.

5.

Stammdaten der Arbeitgeber:

a)

Firmennamen und Betriebsnamen;

b)

Firmensitz und Betriebssitz;

c)

Ansprechpartner;

d)

Telefonnummer, E-Mail-Adresse und sonstige Kontaktmöglichkeiten.

6.

Stammdaten der Vermieter:

a)

Namen (Vor- und Familiennamen);

b)

Adresse;

c)

Bankverbindung.

7.

Daten über Integrationsmaßnahmen:

a)

Nachweis der unterzeichneten Integrationserklärung;

b)

Nachweis über die Absolvierung von Kursmaßnahmen.

(1a) Die von den Behörden verarbeiteten Daten gemäß Abs§ 20 StMSG seit 30.06.2021 weggefallen. 1 dürfen den Sozialversicherungsträgern, dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, dem Österreichischen Integrationsfonds sowie den Organen des Bundes, insbesondere den Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice elektronisch übermittelt werden, soweit die entsprechenden Daten für die Vollziehung der jeweiligen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden.

(2) Die Sozialversicherungsträger, der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, der Österreichische Integrationsfonds sowie die Organe des Bundes, insbesondere die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, die Finanzbehörden und die Fremdenbehörden, sind verpflichtet, der Behörde die für die Vollziehung dieses Gesetzes erforderlichen Daten unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Anforderungen elektronisch zu übermitteln.

(2a) Die Bundesministerin für Inneres/Der Bundesminister für Inneres ist verpflichtet, den Ländern zur Feststellung von Ansprüchen und zur Überprüfung der Angaben der Anspruchswerber/Anspruchswerberinnen und Anspruchsberechtigten eine Möglichkeit zu Verknüpfungsabfragen im Zentralen Melderegister nach dem Kriterium Wohnsitz zu eröffnen.

(3) Die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice sind verpflichtet, personenbezogene Daten und Gutachten, die für die Feststellung der Arbeitsfähigkeit oder für die Aufrechterhaltung der Leistungen der Mindestsicherung erforderlich sind, den Behörden zu übermitteln. Soweit die Behörde entsprechende personenbezogene Daten und Gutachten besitzt, stellt sie diese den Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice elektronisch zur Verfügung. Es dürfen ausschließlich solche personenbezogenen Daten verarbeitet werden, die eine unabdingbare Voraussetzung für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, zur Feststellung der Voraussetzungen und der Höhe einer Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sowie für Kostenerstattungs- und Rückersatzverfahren erforderlich sind. Jede Übermittlung dieser Daten ist zu protokollieren und insbesondere der Schutz dieser Daten vor unbefugtem Zugriff vorzusehen.

(4) Die Arbeitgeber einer Hilfe suchenden Person oder einer ersatzpflichtigen Person haben auf Ersuchen der Behörde über alle Umstände, die das Beschäftigungsverhältnis des Dienstnehmers oder die zu seinem Unterhalt verpflichteten Personen betreffen, Auskunft zu erteilen.

(5) Die Landesregierung kann der/dem Bundesministerin/Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz und der Bundesanstalt Statistik Österreich statistische oder anonymisierte personenbezogene Daten über die Bezieherinnen/Bezieher der landesrechtlichen Leistungen zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Verfügung stellen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 7/2015, LGBl. Nr. 79/2017, LGBl. Nr. 12/2018, LGBl. Nr. 63/2018

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 10.07.2018 bis 30.06.2021
(1) Die Behörde ist ermächtigt, zur Wahrnehmung der nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben die angeführten personenbezogenen Daten automationsunterstützt zu verarbeiten:

1.

Stammdaten der Hilfe suchenden oder der den Antrag stellenden Person sowie aller in derselben Wohnung gemeldeter und/oder tatsächlich dort wohnender Personen:

a)

Namen (Vor- und Familiennamen);

b)

Sozialversicherungsnummer, Geburtsdatum und Geburtsort;

c)

Geschlecht;

d)

Staatsangehörigkeit, Aufenthalts- und Arbeitsberechtigungen;

e)

Adresse des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes;

f)

Telefonnummer, E-Mail-Adresse und sonstige Kontaktmöglichkeiten;

g)

Bankverbindung.

2.

Daten über wirtschaftliche und soziale Rahmenbedingungen:

a)

Personenstand, Lebensgemeinschaft;

b)

gegenüber dem Antragsteller unterhaltsberechtigte Personen (Kinder, Eltern, Ehegattin/Ehegatte, eingetragene Partnerin/eingetragener Partner) sämtlicher in dieser Wohnung gemeldeter und/oder tatsächlich dort wohnender Personen, für die Mindestsicherung bezogen werden soll;

c)

(Unterhalts-)forderungen des Antragstellers sowie aller in dieser Wohnung gemeldeter und/oder tatsächlich dort wohnender Personen, für die Mindestsicherung bezogen werden soll, gegen Dritte;

d)

Einkommen sowie sämtliche Zuflüsse in Geld oder in Sachwert aller in dieser Wohnung gemeldeter und/oder tatsächlich dort wohnender Personen;

e)

Art und Umfang von Sorgepflichten, die die Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt berühren;

f)

sonstige Umstände, die die Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt berühren;

g)

ausgeübte (geringfügige) Erwerbstätigkeiten;

h)

Einkommen (eigenes Einkommen, Partnereinkommen);

i)

außerordentliche Aufwendungen;

j)

Versicherungszeiten;

k)

Bemessungsgrundlagen;

l)

Höhe und Bezugszeiten von Leistungen und Beihilfen;

m)

Angaben über vorhandenes Vermögen einschließlich Kontostand;

n)

Angaben über den Wohnbedarf.

3.

Gesundheitsdaten:

a)

gesundheitliche Einschränkungen, die die Arbeitsfähigkeit oder die Verfügbarkeit in Frage stellen oder die berufliche Verwendung berühren;

b)

gesundheitliche Einschränkungen der Arbeitssuchenden und ihrer Angehörigen (einschließlich Lebensgefährten), die einen finanziellen Mehraufwand erfordern.

4.

Daten über Beschäftigungsverläufe, Arbeitssuche und Betreuungsverläufe:

a)

Ausbildung und bisherige Beschäftigungen;

b)

Umstände der Auflösung von Arbeitsverhältnissen;

c)

Pläne und Ergebnisse der Arbeitssuche und Betreuung;

d)

Umstände des Nichtzustandekommens von Arbeitsverhältnissen;

e)

Betroffenheit von Streik oder Aussperrung;

f)

Zeiten der Arbeitssuche;

g)

Leistungsbezugsdaten (Beginn, Einstellung und Sperren des Leistungsbezugs);

h)

Nachweis über den Einsatz der Arbeitskraft und die Teilnahme an arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen.

5.

Stammdaten der Arbeitgeber:

a)

Firmennamen und Betriebsnamen;

b)

Firmensitz und Betriebssitz;

c)

Ansprechpartner;

d)

Telefonnummer, E-Mail-Adresse und sonstige Kontaktmöglichkeiten.

6.

Stammdaten der Vermieter:

a)

Namen (Vor- und Familiennamen);

b)

Adresse;

c)

Bankverbindung.

7.

Daten über Integrationsmaßnahmen:

a)

Nachweis der unterzeichneten Integrationserklärung;

b)

Nachweis über die Absolvierung von Kursmaßnahmen.

(1a) Die von den Behörden verarbeiteten Daten gemäß Abs§ 20 StMSG seit 30.06.2021 weggefallen. 1 dürfen den Sozialversicherungsträgern, dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, dem Österreichischen Integrationsfonds sowie den Organen des Bundes, insbesondere den Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice elektronisch übermittelt werden, soweit die entsprechenden Daten für die Vollziehung der jeweiligen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden.

(2) Die Sozialversicherungsträger, der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, der Österreichische Integrationsfonds sowie die Organe des Bundes, insbesondere die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, die Finanzbehörden und die Fremdenbehörden, sind verpflichtet, der Behörde die für die Vollziehung dieses Gesetzes erforderlichen Daten unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Anforderungen elektronisch zu übermitteln.

(2a) Die Bundesministerin für Inneres/Der Bundesminister für Inneres ist verpflichtet, den Ländern zur Feststellung von Ansprüchen und zur Überprüfung der Angaben der Anspruchswerber/Anspruchswerberinnen und Anspruchsberechtigten eine Möglichkeit zu Verknüpfungsabfragen im Zentralen Melderegister nach dem Kriterium Wohnsitz zu eröffnen.

(3) Die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice sind verpflichtet, personenbezogene Daten und Gutachten, die für die Feststellung der Arbeitsfähigkeit oder für die Aufrechterhaltung der Leistungen der Mindestsicherung erforderlich sind, den Behörden zu übermitteln. Soweit die Behörde entsprechende personenbezogene Daten und Gutachten besitzt, stellt sie diese den Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice elektronisch zur Verfügung. Es dürfen ausschließlich solche personenbezogenen Daten verarbeitet werden, die eine unabdingbare Voraussetzung für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, zur Feststellung der Voraussetzungen und der Höhe einer Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sowie für Kostenerstattungs- und Rückersatzverfahren erforderlich sind. Jede Übermittlung dieser Daten ist zu protokollieren und insbesondere der Schutz dieser Daten vor unbefugtem Zugriff vorzusehen.

(4) Die Arbeitgeber einer Hilfe suchenden Person oder einer ersatzpflichtigen Person haben auf Ersuchen der Behörde über alle Umstände, die das Beschäftigungsverhältnis des Dienstnehmers oder die zu seinem Unterhalt verpflichteten Personen betreffen, Auskunft zu erteilen.

(5) Die Landesregierung kann der/dem Bundesministerin/Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz und der Bundesanstalt Statistik Österreich statistische oder anonymisierte personenbezogene Daten über die Bezieherinnen/Bezieher der landesrechtlichen Leistungen zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Verfügung stellen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 7/2015, LGBl. Nr. 79/2017, LGBl. Nr. 12/2018, LGBl. Nr. 63/2018

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