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(2) Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde richtet sich nach dem Hauptwohnsitz der Hilfe suchenden Person, in Ermangelung eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthalt.
(3) Für die Gewährung von Überbrückungshilfe ist die Gemeinde oder die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in der die Hilfe suchende Person ihren Hauptwohnsitz, in Ermangelung eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(4) (Anm.: entfallen)
(5) Über die Rückerstattung gemäß § 16, den Einbehalt gemäß § 16a sowie die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gemäß § 17 hat jene Bezirksverwaltungsbehörde zu entscheiden, die über die Leistung entschieden hat.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 7/2015
(2) Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde richtet sich nach dem Hauptwohnsitz der Hilfe suchenden Person, in Ermangelung eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthalt.
(3) Für die Gewährung von Überbrückungshilfe ist die Gemeinde oder die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in der die Hilfe suchende Person ihren Hauptwohnsitz, in Ermangelung eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(4) (Anm.: entfallen)
(5) Über die Rückerstattung gemäß § 16, den Einbehalt gemäß § 16a sowie die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gemäß § 17 hat jene Bezirksverwaltungsbehörde zu entscheiden, die über die Leistung entschieden hat.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 7/2015