§ 24a StMSG (weggefallen)

Steiermärkisches Mindestsicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
(1) Der Entscheidung über Ersatzansprüche gemäß § 17 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 3 in der Fassung vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 63/2014§ 24a StMSG für Leistungen der Mindestsicherung, die bis 30seit 30.06.2021 weggefallen. Juni 2014 erbracht werden, sind die vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 63/2014 jeweils maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen zu Grunde zu legen.

(2) Für Personen, die rechtskräftig gemäß § 17 Abs. 1 Z. 2 iVm Abs. 8 in der Fassung vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 63/2014 oder die aufgrund eines Vergleiches gemäß § 17 Abs. 3 iVm Abs. 9 in der Fassung vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 63/2014 zum Aufwandersatz verpflichtet sind, entfällt der Ersatz für Leistungen der Mindestsicherung, die ab 1. Juli 2014 gewährt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2014

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.07.2014 bis 30.06.2021
(1) Der Entscheidung über Ersatzansprüche gemäß § 17 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 3 in der Fassung vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 63/2014§ 24a StMSG für Leistungen der Mindestsicherung, die bis 30seit 30.06.2021 weggefallen. Juni 2014 erbracht werden, sind die vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 63/2014 jeweils maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen zu Grunde zu legen.

(2) Für Personen, die rechtskräftig gemäß § 17 Abs. 1 Z. 2 iVm Abs. 8 in der Fassung vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 63/2014 oder die aufgrund eines Vergleiches gemäß § 17 Abs. 3 iVm Abs. 9 in der Fassung vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 63/2014 zum Aufwandersatz verpflichtet sind, entfällt der Ersatz für Leistungen der Mindestsicherung, die ab 1. Juli 2014 gewährt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2014

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