Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Für Personen, die rechtskräftig gemäß § 17 Abs. 1 Z. 2 iVm Abs. 8 in der Fassung vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 63/2014 oder die aufgrund eines Vergleiches gemäß § 17 Abs. 3 iVm Abs. 9 in der Fassung vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 63/2014 zum Aufwandersatz verpflichtet sind, entfällt der Ersatz für Leistungen der Mindestsicherung, die ab 1. Juli 2014 gewährt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2014
(2) Für Personen, die rechtskräftig gemäß § 17 Abs. 1 Z. 2 iVm Abs. 8 in der Fassung vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 63/2014 oder die aufgrund eines Vergleiches gemäß § 17 Abs. 3 iVm Abs. 9 in der Fassung vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 63/2014 zum Aufwandersatz verpflichtet sind, entfällt der Ersatz für Leistungen der Mindestsicherung, die ab 1. Juli 2014 gewährt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2014