§ 24b StMSG (weggefallen)

Steiermärkisches Mindestsicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 106/2016§ 24b StMSG anhängigen Verfahren sind nach den nach Inkrafttreten dieser Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führenseit 30.06.2021 weggefallen.

(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 106/2016 gewährte Leistungen auf Grund der bisher geltenden Vorschriften werden bis längstens 28. Februar 2017 weitergewährt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 106/2016

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.09.2016 bis 30.06.2021
(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 106/2016§ 24b StMSG anhängigen Verfahren sind nach den nach Inkrafttreten dieser Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führenseit 30.06.2021 weggefallen.

(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 106/2016 gewährte Leistungen auf Grund der bisher geltenden Vorschriften werden bis längstens 28. Februar 2017 weitergewährt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 106/2016

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