§ 11 Stmk. LSG 1983 Anwesenheitspflicht

Steiermärkisches Lichtspielgesetz 1983

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1983 bis 31.12.9999

(1) Der Verantwortliche im Sinne des § 9 muß sich während des Betriebes im Bereiche der Betriebsstätte aufhalten.

(2) Der Verantwortliche im Sinne des § 9 kann sich jedoch hinsichtlich seiner Anwesenheitspflicht im Sinne des Abs. 1 durch einen Verläßlichen und mit dem Betrieb vertrauten Stellvertreter vertreten lassen, der für die Einhaltung der Betriebsvorschriften sowie für die Einhaltung der in diesem Gesetz über die Jugendzulässigkeit getroffenen Bestimmungen und die Bestimmungen des Steiermärkischen Jugendschutzgesetzes, LGBl. Nr. 68/1958, verantwortlich ist. Die Bestellung eines Stellvertreters ist der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich anzuzeigen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1983 bis 31.12.9999

(1) Der Verantwortliche im Sinne des § 9 muß sich während des Betriebes im Bereiche der Betriebsstätte aufhalten.

(2) Der Verantwortliche im Sinne des § 9 kann sich jedoch hinsichtlich seiner Anwesenheitspflicht im Sinne des Abs. 1 durch einen Verläßlichen und mit dem Betrieb vertrauten Stellvertreter vertreten lassen, der für die Einhaltung der Betriebsvorschriften sowie für die Einhaltung der in diesem Gesetz über die Jugendzulässigkeit getroffenen Bestimmungen und die Bestimmungen des Steiermärkischen Jugendschutzgesetzes, LGBl. Nr. 68/1958, verantwortlich ist. Die Bestellung eines Stellvertreters ist der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich anzuzeigen.

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