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(1) Über die Zulassung nach § 14 ist eine Bescheinigung auszustellen. Sie ist vom Verantwortlichen den behördlichen Überwachungsorganen auf Verlangen vorzuweisen.
(2) Laufbilder, für die eine Zulassung nach § 14 erteilt wurde, dürfen nur unter der auf der Zulassungsbescheinigung angeführten Bezeichnung angekündigt und öffentlich vorgeführt werden und weder dem Inhalte (Bild, Ton und Beschriftung) noch dem Umfang nach von der darin bezeichneten Fassung abweichen.
(1) Über die Zulassung nach § 14 ist eine Bescheinigung auszustellen. Sie ist vom Verantwortlichen den behördlichen Überwachungsorganen auf Verlangen vorzuweisen.
(2) Laufbilder, für die eine Zulassung nach § 14 erteilt wurde, dürfen nur unter der auf der Zulassungsbescheinigung angeführten Bezeichnung angekündigt und öffentlich vorgeführt werden und weder dem Inhalte (Bild, Ton und Beschriftung) noch dem Umfang nach von der darin bezeichneten Fassung abweichen.