§ 18 Stmk. LSG 1983 Sperrstunde

Steiermärkisches Lichtspielgesetz 1983

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1983 bis 31.12.9999

Die Vorführungen müssen spätestens um 24 Uhr beendet werden. In Ausnahmefällen kann eine Erstreckung der Sperrstunde von der Bezirksverwaltungsbehörde bewilligt werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1983 bis 31.12.9999

Die Vorführungen müssen spätestens um 24 Uhr beendet werden. In Ausnahmefällen kann eine Erstreckung der Sperrstunde von der Bezirksverwaltungsbehörde bewilligt werden.

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